Leitsatz
Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen) begründet keine Einlage i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: Satz 5). Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch anderen Kapitalunterkonten gutgeschrieben wird.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.
Sachverhalt
Zwei Erben von im Privatvermögen gehaltenem Grundbesitz errichteten eine GmbH & Co. KG und erbrachten ihre Kommanditeinlage von je 50 000 € vereinbarungsgemäß durch Übertragung der Grundstücke mit einem Wert von mehreren Mio. € auf die KG. Die Mehrwerte wurden auf dem Kapitalkonto II gebucht.
Das FA behandelte den Vorgang als Einlage und minderte den Gebäudewert um die vom Erblasser vorgenommenen AfA. Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg (EFG 2006, 1239).
Entscheidung
Der BFH gab der Revision der KG statt. Die Grundstücke seien nicht eingelegt, sondern angeschafft worden. Eine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage komme nicht in Betracht.
Hinweis
1. Das Urteil beschäftigt sich nur als Aufhänger mit der Frage, welche Bedeutung die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG hat, nach der sich bei eingelegten WG die AK/HK um im Rahmen außerbetrieblicher Einkunftserzielung vorgenommene AfA mindern. Hierzu stellt das Besprechungsurteil in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 20.04.2005, IV R 53/04 (BFH-PR 2007, 12) fest, dass dadurch der Einlagewert nicht gemindert wird, sondern nur die AfA-Bemessungsgrundlage zu kürzen sei. Es werden also nicht die historischen AK/HK als Obergrenze für AfA herangezogen. Vielmehr führen Wertsteigerungen im Privatvermögen vor der Einlage zu erhöhtem AfA-Volumen. Von diesem Volumen ist lediglich die vormals beanspruchte AfA abzuziehen.
2. Den Schwerpunkt des Urteils bilden Ausführungen zur Frage, wann die Einbringung von WG in das Gesamthandsvermögen eine Anschaffung der Gesellschaft darstellt. Eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird nach ständiger Rechtsprechung als tauschähnlicher Vorgang und damit als entgeltliches Anschaffungsgeschäft der Gesellschaft beurteilt. Zweifel bestehen allerdings, ob dies auch für Einbringungen gilt, die zu einer Gutschrift auf mehreren Kapitalkonten neben dem Kapitalkonto I führen.
Der BFH will auch solche Einbringungsvorgänge jedenfalls dann einheitlich als tauschähnliches Anschaffungsgeschäft behandeln, wenn die Einbringung zum erstmaligen Erwerb von Gesellschaftsrechten führt. M.E. kann eine nachträgliche Einbringung nicht anders behandelt werden.
Offen bleibt ausdrücklich, ob auch eine Einbringung gegen Erhöhung einer gesamthänderischen Rücklage als tauschähnlicher Vorgang anzusehen ist. Diese Frage kann m.E. ebenfalls nur bejaht werden. Die Finanzverwaltung ist hier aber anderer Meinung und will den Vorgang als verdeckte Einlage behandeln (BMF, Schreiben vom 26.11.2004, BStBl I 2004, 1190).
Im Ergebnis führt danach jede Einbringung gegen Buchung auf einem Kapitalkonto zu einer Anschaffung. Es bedarf daher in derartigen Fällen nicht mehr der Klärung, ob ein Kapitalkonto Eigen- oder Fremdkapital der Gesellschaft ausweist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.01.2008, IV R 37/06