Abschließend stellt sich die Frage, ob junge Finanzmittel durch Umstrukturierungen im Verbund entstehen können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG definieren sich junge Finanzmittel als der positive Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind. Daraus lässt sich nach strenger Auslegung ableiten, dass junge Finanzmittel nur durch ertragsteuerlich definierte Einlagen betriebsfremder Finanzmittel entstehen können. Damit nimmt die Einlage die Funktion als maßgeblichen Zuordnungsakt ein. Dem zur Folge dürften konzern- bzw. verbundinterne Umwandlungsvorgänge zunächst nicht zur Entstehung von jungen Finanzmitteln mangels Einlagecharakter führen, zumindest sofern diese nach wie vor derselben Gesellschaft zuzurechnen sind. Entscheidender Unterschied zur Definition des jungen Verwaltungsvermögens ist, dass es beim jungen Finanzmittel nicht von Bedeutung ist, wie lange die Finanzmittel hinsichtlich des Zwei-Jahres-Zeitraum der Gesellschaft zuzuordnen sind, sondern nur ob deren Einlage und Entnahme (und im Ergebnis deren Saldo) in diesen Zeitraum fällt. Hingegen kann junges Verwaltungsvermögen auch durch Anschaffung oder Herstellung ohne eine entspr. Saldierung entstehen.
Diese Ausrichtung der Regelung der jungen Finanzmittel auf die Saldierung von Einlagen und Entnahmen und somit auf einen kurzfristigen Umschlag bestätigt, dass nur die "Transportrichtung" zwischen Gesellschaft (Betriebsvermögen) und Gesellschafter bzw. Anteilseigner ermittlungsrelevant ist. Somit ist Schwind zuzustimmen, dass z.B. eine Aufwärtsverschmelzung oder Anwachsung nicht zur Bildung junger Finanzmittel führen kann, da keine unentgeltliche Zuführung (Einlage) durch den Anteilseigner erfolgt. Bei der Aufwärtsverschmelzung handelt es sich nach den Ausführungen des BFH um einen Aktivtausch der Beteiligung bzw. des Anteils an der Gesellschaft gegen Einzelwirtschaftsgüter. Folgegleich ist Schwind auch bei der Anwachsung zuzustimmen. Ertragsteuerlich sind die Wirtschaftsgüter einer gewerblichen Personengesellschaft dem Mitunternehmer bereits vor Anwachsung zuzuordnen, wodurch die Erfüllung der Voraussetzung einer definitorischen Einlage zur Bildung junger Finanzmittel nicht erfüllt ist. Auch die Einbringung von Gesellschaftsanteilen oder Abspaltung von Teilbetrieben (100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmeranteile) führt mangels der Einlage von Finanzmitteln nicht zu jungen Finanzmitteln, da Anteile an noch bestehenden Gesellschaften eingelegt werden.
Zu einem anderen Ergebnis könnte es hingegen bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft kommen, wenn der Anteilseigner eine Forderung ggü. der Gesellschaft hält, die nach dem Formwechsel SBV darstellt. Trotz zivilrechtlicher Rechtsträgeridentität kann die Transportrichtung der Darlehensforderung aus dem Privatvermögen hin zum SBV zutreffend angenommen werden, wodurch die ertragsteuerliche Definition der Einlage erfüllt ist und diese in die Ermittlung der jungen Finanzmittel einfließen kann. Im Weiteren stellt sich beim Formwechsel von Kapital- und Personengesellschaften in die jeweils andere Rechtsform die Frage, ob durch die Einlagefiktion der §§ 9, 25 UmwStG junge Finanzmittel entstehen können. Da es sich hierbei jedoch um Fiktionen und nicht um echte Einlagen bzw. Einbringungsvorgänge handelt, ist Butler Ransohoff zuzustimmen, dass diese somit nicht zur Bildung von jungen Finanzmitteln beitragen können (Butler Ransohoff, NWB-EV 2020, 344, 348 m.w.N.).
Eine nicht unerhebliche Rechtunsicherheit neben den bereits dargestellten Konstellationen hinsichtlich der Entstehung junger Finanzmittel liegt insb. bei der Abwärts- und Seitwärtsverschmelzung und der Einlage von Einzelunternehmen vor, wodurch zunächst von der Entstehung junger Finanzmittel ausgegangen werden kann (vgl. Butler Ransohoff, NWB-EV 2020, 344, 348 m.w.N.; Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020; § 13b Rz. 248 ff. m.w.N; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 5/2021, § 13b Rz. 181.2; Schwind, ZEV 2020, 674 ff. m.w.N., BFH v. 22.1.2020 – II R 18/18, ZEV 2020, 574; Weber/Schwind, ZEV 2018, 513 f. m.w.N., Bron/Grosse, ZEV 2020, 459 m.w.N.).
Beraterhinweis Unsicherheitsbedingt sollte i.R. einer Nachfolgeberatung zwingend eine Ist-Analyse durchgeführt werden, um das vorhandene Gefahrenpotential junger Finanzmittel und jungen, sonstigen Verwaltungsvermögens ermitteln und quantifizieren zu können. Dadurch können nach Beurteilung der dann herrschenden Rechtslage tatsächlich junge Finanzmittel und junges, sonstiges Verwaltungsvermögen vorliegen oder nicht. Als ultima ratio, sofern entspr. junges Verwaltungsvermögen vorliegt, kann die Existenz solchen jungen Verwaltungsvermögens vor der Übertragung verhindert werden. Bei den jungen Finanzmitteln kann dies z.B. durch Investitionen in Produktivvermögen erfolgen. Beim jungen, sonstigem Verwaltungsvermög...