Liegt eine vollzogene Schenkung oder ein bereits erfolgter Erbfall vor, die ggf. nicht durch eine Nachfolgeberatung begleitet wurden, können in Abhängigkeit des Einzelfalls im "Worst-Case" erhebliche Finanzmittel zum Übertragungsstichtag vorliegen, die das Bestehen des 90 %-Tests gefährden oder zu erheblichem steuerpflichtigem Verwaltungsvermögen führen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit i.R.d. §§ 13a, 13b ErbStG dennoch die Anwendung der Steuerbefreiung durch Bestehen des 90 %-Test oder durch Verringerung des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens zu erreichen. Diese Möglichkeit besteht in der sog. Investitionsklausel gem. § 13b Abs. 5 ErbStG, welche ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen Anwendung finden kann. Die Investitionsklausel besagt, dass die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen rückwirkend auf den Übertragungsstichtag entfallen kann, wenn der Erwerber (von Todes wegen) dieses Verwaltungsvermögen innerhalb der dem Stichtag nachfolgenden zwei Jahre in Nicht-Verwaltungsvermögen investiert. Als einzig zulässiges Investitionsziel ist somit Produktivvermögen festgelegt, welches naturgemäß der Tätigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 EStG unmittelbar dient. Diese rückwirkende Umqualifizierung kann nach Auffassung der Finanzverwaltung i.S.d. Gesetzes zwar auch für junges, sonstiges Verwaltungsvermögen gelten, explizit jedoch nicht für zum Übertragungsstichtag vorliegende junge Finanzmittel.
Wichtigste Voraussetzung ist aber, dass die vom § 13b Abs. 5 ErbStG geforderte Investition in begünstigtes Vermögen auf einen zum Übertragungszeitpunkt vorliegenden, vom Erblasser vorgefassten Plan basiert und nicht im Ergebnis dazu dienen darf, "neues" Verwaltungsvermögen steuerbefreit zu generieren (vgl. Krumm in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand: 10/2021, Rz. 30 f.; R E 13b.24 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).
Beraterhinweis Zum Stichtag vorliegende und investierbare, nicht begünstigte Finanzmittel können zudem auf Basis eines vom Erblasser vorgefassten Plans verwendet werden, um Löhne und Gehälter (Definition: § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 ErbStG) an die Beschäftigten zu zahlen. Jedoch muss die Ursache dieser durch den Erblasser vorgefassten reinen Finanzmittelverwendung auf wiederkehrenden saisonalen Schwankungen basieren, in denen die Einnahmen zur Begleichung der Löhne und Gehälter fehlen (vgl. ebenda)