Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science[*]

Die §§ 13a, 13b ErbStG stellen die zentralen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften der Unternehmensnachfolge dar. Die daraus im positiven Fall resultierende Regel- oder Optionsverschonung führt zu Steuerbefreiungen des sog. begünstigten Vermögens i.H.v. 85 % oder 100 %. Um diese Befreiungen jedoch gewährt zu bekommen, muss der sog. 90 %-Test durchgeführt werden. Wird dieser bestanden, kann erst dann der eigentliche Verwaltungsvermögenstest vorgenommen werden; ansonsten scheidet schon an dieser Stelle eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG aus. Neben dem eigentlichen Unternehmenswert liegt damit der Fokus der §§ 13a, 13b ErbStG auch auf dem sog. Verwaltungsvermögen, welches aus dem sonstigen Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln besteht. Die Abgrenzung von Produktivvermögen, sonstigem Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln stellt den Schwerpunkt des zweiteiligen Beitrags dar (Teil I s. Juja/Thomée, ErbStB 2022, 111).

[*] Der Autor ist Prokurist und Leiter des Bereichs Vermögens- und Unternehmensnachfolge bei der ECOVIS KSO Treuhand- & Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG in Langenfeld.

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