Leitsatz
Bei einer Betriebsprüfung ermittelten Mehrgewinne, die auf die Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und auf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages wegen verschiedener Mängel in der Buchführung zurückzuführen sind, berühren keinen Bilanzansatz.
Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 1999 (=Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen Betrieb von Taxis und Mietwagen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. In den im Februar 2001 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr erklärten der Kläger einen Gewinn von 46.847 DM. Der Kläger fügte der Einkommensteuererklärung eine Bilanz zum 31.12.1999 bei, die unter anderem eine Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 23.000,- DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 CDI enthielt. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung auf 0 DM und für den Kläger den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 2 DM fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Am 02.10.2001 begann der Beklagte beim Kläger mit einer Betriebsprüfung (Bp). Im Rahmen der Bp gelangten die Prüfer zu der Auffassung, der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Streitjahres sei aus mehreren - hier unstreitigen - Gründen zu erhöhen. Die Gewinnänderungen beruhten auf der Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, der Schätzung eines höheren Anteils der privaten Pkw-Nutzung und der Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung. Die Prüfer nahmen an, der Kläger habe die hierauf beruhenden Mehrgewinne entnommen und berücksichtigten diese Beträge als zusätzliche Privatentnahmen. Außerdem stellten sie die sich aus den Feststellungen der Bp ergebenden Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerverbindlichkeiten von 9.050,25 DM und 5.110,- DM in die Bilanz zum 31.12.1999 ein. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden setzte der Beklagte die Einkommensteuer und einen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Berücksichtigung der Feststellungen der Bp erhöht fest. Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kläger am 03.04.2002 Einsprüche ein. Während des Einspruchsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2002, in der Bilanz zum 31.12.1999 die bisher eingestellte Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes 200 CDI um 750 DM auf insgesamt 23.750 DM zu erhöhen und erstmals eine weitere Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 23.850 DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 zu berücksichtigen.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger nach Einreichung der Bilanz zum 31.12.1999 beim Finanzamt beantragte Bildung bzw. Erhöhung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt, weil im Streitfall nicht die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt sind. Die Bp. hat keine Gewinn erhöhenden Feststellungen getroffen, die auf einer Bilanzberichtigung beruhen. Die von den Prüfern ermittelten Mehrgewinne, die auf die Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, auf die Schätzung eines höheren Anteils der privaten Pkw-Nutzung und auf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung zurückzuführen sind, berühren keinen Bilanzansatz.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 27.01.2005, 12 K 4155/03 E, G