Zusammenfassung
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht in der betrieblichen Praxis nicht selten das gegenseitige Interesse eines näheren unverbindlichen Kennenlernens. Ein Probearbeitsverhältnis ist hierfür im Hinblick auf die übliche Dauer und das Entstehen von Pflichten - der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und zur Lohnzahlung - nicht gewollt. Im Einfühlungsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet, gegenseitige Austauschverpflichtungen bestehen nicht.
Arbeitsrecht
1 Grundlagen
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Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potenzielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären. Insbesondere soll dem Stellenbewerber die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen, und dem Arbeitgeber, festzustellen, ob der Stellenbewerber in den Betrieb passt. Anders als bei einem Probearbeitsverhältnis bestehen bei einem Einfühlungsverhältnis gerade keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Leistung und Gegenleistung. Es bestehen weder Arbeitspflicht noch Direktionsrecht. Der Stellenbewerber muss regelmäßig keine bestimmte Arbeitszeit einhalten, er ist lediglich dem Hausrecht des Arbeitgebers unterworfen. Selbst wenn der Bewerber produktiv arbeitet, besteht mangels vertraglicher Abrede kein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.
2 Voraussetzungen und Grenzen
Um der Gefahr der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften zu begegnen, sind bestimmte Prämissen zu beachten.
Insbesondere in zeitlicher Hinsicht sollte das Einfühlungsverhältnis nur von kurzer Dauer sein. Bereits im Hinblick auf die Zweckbestimmung ist eine Zeitspanne von wenigen Tagen bis maximal einer Woche nicht zu überschreiten. Des Weiteren dürfen dem Stellenbewerber keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt werden; ihm dürfen keine Arbeitspflichten auferlegt werden.
3 Vertragliche Gestaltung
Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung erfolgt das Einfühlungsverhältnis in der Regel unentgeltlich. In der betrieblichen Praxis ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Stellenbewerber tatsächlich Leistungen erbringt. Nicht allein aus diesem Grund ist die schriftliche Vereinbarung des Einführungsverhältnisses dringend anzuraten. Gegenstand der Vereinbarung sollte die Angabe von Zweck und Inhalt des Einfühlungsverhältnisses, die zeitliche Befristung sowie die Unentgeltlichkeit sein. Zudem sollte ein Hinweis zur (fehlenden) Unfallversicherung aufgenommen werden. Eine Vertraulichkeitsklausel ist lediglich in den eher seltenen Fällen aufzunehmen, in denen im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anvertraut oder bekannt werden.
Gelebtes Verhältnis entscheidend
Wichtig ist auch bei der Abgrenzung des Einfühlungs- vom Arbeitsverhältnis, wie das Verhältnis gelebt wird. Erfolgen konkrete Weisungen in Art und Umfang wie bei einem Arbeitsverhältnis, werden die Grenzen der Zulässigkeit eines Einfühlungsverhältnisses überschritten – unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde.
Ein Arbeitsverhältnis und kein unentgeltliches Einfühlungsverhältnis soll dann vorliegen, wenn der Betroffene, der erprobt werden soll, zwangsläufig – wenn auch für wenige Tage – in den betrieblichen Ablauf eingegliedert wird.
4 Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (ArbSchG, ArbZG, MuSchG usw.)
4.1 Grundsätzlich keine Anwendung
"Beschäftigte" i. S. d. Vorschriften sind gem. § 2 Abs. 2 ArbSchG Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten und Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Grundsätzlich findet das ArbSchG für das echte Einfühlungsverhältnis unmittelbar keine Anwendung. Vielmehr greifen hier die Sorgfaltspflichten i. S. v. § 618 BGB, welche aufgrund von § 311 Abs. 2 und § 241 Abs. 2 BGB auch in vorvertraglichen Verhältnissen Wirkung entfalten.
Die gleichen Erwägungen sind bei staatlichen Arbeitsschutzvorschriften anzustellen, welche nicht auf dem ArbSchG beruhen (z. B. ArbZG, MuSchG). Auch hier fällt das Einfühlungsverhältnis regelmäßig nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich.
4.2 Mögliche Ausnahme: "Wie-Beschäftigung" und autonomes Satzungsrecht der Versicherungsträger
Sofern ein potenzieller Arbeitnehmer im Rah...