Rz. 63
Erbschaft- und Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind nämlich der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des Erbschaftsteuergesetzes von der Besteuerung – im Rahmen der Grunderwerbsteuer – ausgenommen.
Rz. 64
Ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen vorliegt oder ob eine Grundstücksübertragung als Schenkung anzusehen ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 3 und 7 ErbStG. Liegt danach ein Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung vor, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben werden muss.
Rz. 65
Auch gemischte Schenkungen werden nicht kumulativ mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer belastet. Nur der Teil der Zuwendung, für den der Empfänger des Grundstücks eine Gegenleistung erbringt, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Der andere Teil der Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer.
Rz. 66
Liegt eine Schenkung unter Auflage vor, erfolgt die grunderwerbsteuerliche Beurteilung nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist hier zu differenzieren, ob es sich um Leistungsauflagen oder Nutzungs- und Duldungsauflagen handelt. Soweit der Bedachte Leistungsauflagen (z.B. Rentenzahlungen, Gleichstellungsgelder oder Übernahme von Grundstücksbelastungen) erbringt, erfolgt die Beurteilung wie bei der gemischten Schenkung. Folglich unterliegen die Auflagen der Grunderwerbsteuer. Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht) kommt eine Grunderwerbsteuerpflicht nur in Betracht, soweit diese Auflagen bei der Ermittlung der schenkungsteuerlichen Belastungen abzugsfähig sind.
Rz. 67
Im Ergebnis ist damit auch bei Schenkungen unter Auflagen eine Doppelbelastung sowohl mit Grunderwerbsteuer als auch mit Erbschaftsteuer regelmäßig ausgeschlossen.
Rz. 68
Eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und mit Erbschaftsteuer kann dann entstehen, wenn Grundstücke zur Erfüllung eines erbrechtlichen oder schenkungsrechtlichen Anspruchs übertragen werden.
Rz. 69
Beispiel
Erblasser E hinterlässt die Kinder A, B und C. A und B werden zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. C wird im Testament nicht bedacht. Der Nachlass besteht, neben anderen Nachlassgegenständen, aus drei Grundstücken. C macht seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die drei Geschwister treffen daraufhin die Vereinbarung, dass C zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs eines der Grundstücke übertragen erhält.
Rz. 70
Der Grundstückserwerb des C erfolgt nicht unmittelbar von Todes wegen, da sich sein Pflichtteilsanspruch nur auf Geld errichtet. Vielmehr erwirbt C aufgrund der zwischen ihm und seinen beiden Geschwistern abgeschlossenen Vereinbarung.
Rz. 71
In derartigen Konstellationen hatte der BFH ursprünglich die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs als grunderwerbsteuerpflichtige Hingabe an Erfüllungs statt angesehen und die Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG damit abgelehnt. Diese Rechtsprechung hat der BFH später aufgegeben. Der Erwerb des Pflichtteilsberechtigten, der von den Erben statt Geld ein Nachlassgrundstück erhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), war danach stets gem. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG als Erwerb von Todes wegen von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern und soweit das Grundstück nur für den Pflichtteil hingegeben wurde.
Rz. 72
Zur Begründung stützte sich der BFH sowohl auf den Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 ErbStG und § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG) als auch auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wonach auch in diesem Fall ein Erwerb von Todes wegen vorliege. Bei der Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) bleibe der Rechtsgrund der Leistung letztlich gerade das ursprüngliche Schuldverhältnis. Nachdem diese Rechtsprechung ca. 20 Jahre Bestand hatte, wurde sie vom BFH wiederum geändert. Der BFH gab zunächst die dargestellte erbschaftsteuerliche Rechtsprechung zur Behandlung von Pflichtteilserfüllungen durch Hingabe von Vermögensgegenständen an Erfüllungs statt auf. Mit Urteil vom 10.7.2002 entschied der BFH schließlich, dass ein Grundstückserwerb zur Erfüllungs eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs an Erfüllungs statt nicht mehr nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei, weil das Grundstück selbst nicht Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen i.S. dieser Vorschrift sei.
Rz. 73
Nach aktueller Rechtsprechung kommt es also in den Fällen, in denen Erben oder sonst Bedachte zur Erfüllung von erbrechtlichen oder schenkungsrechtlichen Ansprüchen Grundstücke übertragen, darauf an, ob der Berechtigte einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks oder "nur" einen sonstigen erbrechtlichen oder schenkungsrechtlichen Ansp...