Rz. 23

[Autor/Stand] Die neuen Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes waren erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 anzuwenden. Auf diesen Stichtag wurde durch Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965 eine neue Hauptfeststellung angeordnet. Hiernach war der gesamte Grundbesitz nach seinem tatsächlichen Zustand und den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 neu zu bewerten. Dieser zurückliegende Stichtag wurde gewählt, um in die Neubewertung noch nicht die Auswirkungen der stufenweisen Mietanhebungen einbeziehen zu müssen. Die mit einer solchen Einbeziehung verbundenen Schwierigkeiten hätten nämlich die Neubewertung möglicherweise verzögert. Im Übrigen waren die bei der Bewertung anzuwendenden Vervielfältiger auf dem Wertniveau vor Freigabe der Mieten ermittelt worden.

 

Rz. 24– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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