Rz. 158
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 10.12.2001 wurde die in § 138 Abs. 4 BewG i.d.F. des JStG 1997 statuierte Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 für die Feststellung der Grundbesitzwerte über den 31.12.2001 hinaus bis zum 31.12.2006 verlängert.
Rz. 159
Vorherige Bemühungen um eine grundlegende Reform der Vermögensbewertung waren gescheitert, weil sich die gesetzgebenden Körperschaften weder über eine Neubewertung des Grundbesitzes noch über eine grundlegende Reform der Grundsteuer einigen konnten.
Rz. 160
Entsprechend einer Koalitionsvereinbarung v. 22.10.1998 hatte die Bundesregierung eine Sachverständigenkommission einberufen, welche die Grundlagen für eine wirtschafts- und steuerpolitisch sinnvolle Vermögensbesteuerung schaffen sowie Vorschläge für ein vereinfachtes Bewertungsverfahren sowohl für das Grundvermögen als auch für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ausarbeiten sollte. Die Ergebnisse und Vorschläge der Kommission sind in deren Bericht v. 29.5.2000 enthalten.
Rz. 161
Unter Hinweis auf den Umstand, dass sich die von der Sachverständigenkommission vorgeschlagene umfassende Neuregelung nicht mehr bis zum 1.1.2002 verwirklichen lasse, hatten die damaligen sog. A-Länder (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) im März 2001 als "Übergangslösung" bis zur umfassenden Neuregelung der Grundbesitzbewertung einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, der zum 1.1.2002 im Wesentlichen die folgenden Änderungen der Bedarfsbewertung vorgesehen hatte:
Rz. 162
Auf die zeitliche Festschreibung der Wertverhältnisse sollte verzichtet werden. Bei der Bewertung sollten die aktuellen Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt, insb. die jeweils aktuellen Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse bei den Gemeinden und Landkreisen, zugrunde gelegt werden.
Rz. 163
Für die Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren sollten – nach Grundstücksarten und Jahrgangsgruppen – differenzierende Vervielfältiger maßgebend sein. Die Grundstückswerte sollten danach etwa 72 % der Verkehrswerte erreichen.
Rz. 164
Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebende Jahresmiete sollte nicht mehr nach dem Durchschnitt der Mieten in einem dem Besteuerungszeitpunkt vorausgegangenen Drei-Jahres-Zeitraum berechnet werden. Maßgebend sollte vielmehr das Jahresentgelt sein, das der Mieter oder Pächter für die Nutzung des Grundstücks innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Besteuerungszeitpunkt zu zahlen hatte.
Rz. 165
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (durch Verkehrswertgutachten und stichtagsnahe Verkaufspreise) sollte für alle Grundstücke zugelassen werden.
Rz. 166
Da dieser Gesetzesentwurf wegen der dort vorgesehenen höheren Bewertung bebauter Grundstücke und der daraus resultierenden höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Mehrheit fand, kam es in der Folgezeit lediglich zu einer Verlängerung der in § 138 Abs. 4 BewG a.F. statuierten Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996 um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2006.
Rz. 167– 170
Einstweilen frei.