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Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz tritt gemäß Artikel 157 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) zum 25. April 2006 außer Krat.

Art. 1 (gegenstandslos)

Art. 2 (weggefallen)

Art. 3 Verweisungen

 

(1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes.

 

(2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.

Art. 4 (gegenstandslos)

Art. 5 Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen im Ausland

1Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehenbleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. 2In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne daß es der Vornahme der Handlung bedarf.

Art. 6 Änderungen des Wechselgesetzes

(Änderungsbestimmungen)

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