Eine Einfuhr für das Unternehmen liegt vor, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt.
Nur der im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsberechtigte ist zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt. Hierfür sind die Bestimmungen zum Ort der Lieferung maßgeblich, da diese auch festlegen, wo und zu welchem Zeitpunkt die Verfügungsmacht übergeht.
Erfolgt die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung und kommt § 3 Abs. 6 UStG zur Anwendung, wird die Verfügungsmacht bereits mit Beginn der Beförderung oder Versendung im Drittland dem Leistungsempfänger verschafft, so dass nur der Leistungsempfänger zum Abzug der EUSt berechtigt ist. Kommt hingegen § 3 Abs. 8 UStG Anwendung, weil der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt sind, wird die Verfügungsmacht vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger erst im Inland und somit nach der Einfuhr übertragen. Daher ist in diesen Fällen nur der leistende Unternehmer zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt.
Da die Vertragsparteien einer Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Inland diese Abgrenzungskriterien beeinflussen können, ist bereits im Vorfeld der Einfuhr zu prüfen und festzulegen, wer den Transport veranlasst und wer die Ware zur Einfuhr anmeldet.
Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften ist darauf zu achten, dass die Abgabe einer Einfuhranmeldung im Namen – oder im Rahmen der sog. indirekten Stellvertretung für Rechnung – des Unternehmers erfolgt, der die Versendung selbst vornimmt bzw. Abnehmer der Versendungslieferung (bewegten Lieferung) ist. Dann ist gewährleistet, dass derjenige, der Schuldner der EUSt ist, auch die Verfügungsmacht am Einfuhrgegenstand hat und daher diese als Vorsteuer abziehen kann.
Bei der Einfuhr durch dritte Personen, die nicht am Leistungsaustausch beteiligt sind, ist im Vorfeld festzulegen, ob diese für den Lieferanten oder für den Leistungsempfänger tätig werden, um bestimmen zu können, ob ein Fall des § 3 Abs. 6 UStG (abzugsberechtigt ist der Leistungsempfänger) oder des § 3 Abs. 8 UStG (abzugsberechtigt ist der Lieferant) vorliegt.
Im Gegensatz zu Deutschland kann in anderen EU-Mitgliedstaaten die bei der Einfuhr entstandene Steuer im Rahmen der Umsatzsteuerklärung angemeldet und betrags- und zeitgleich in der Erklärung als Vorsteuer abgezogen werden. Daher kann der Unternehmer die entstandene EUSt im Wege des Vorsteuerabzugs erst in den von ihm abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend machen. In ungünstigen Konstellationen (insbesondere Dauerfristverlängerung, Einfuhr zu Monatsbeginn und Vorsteuerüberhang) konnte bisher hierdurch die Liquidität des Unternehmers belastet sein. Die Neuregelung des § 21 Abs. 3a UStG, die die Frist zur Entrichtung der EUSt um 6 Wochen verlängert, beseitigt dieses Problem nur bedingt.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG setzt für den Abzug der EUSt als Vorsteuer keine Rechnung i.S.d. § 14 UStG voraus. Gleichwohl muss der Unternehmer die entstandene EUSt durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachweisen. Auch wenn dieser Nachweis mit anderen Belegen erbracht werden kann, sollten Unternehmer stets prüfen, ob der Zollbeleg den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dies gilt insbesondere, wenn ein Dritter für sie die Zollformalitäten erledigt hat.