BMF, Schreiben v. 18.1.2000, III B 9 - O 3202 - 685/99/IV B 2 - S 7420 - 244/99
Allgemeines
Die Zollverwaltung hat begonnen, kommerzielle Einfuhren von Waren aus Drittländern zunehmend mit einem Automatisierten Tarif- und Lokalen Zoll-Abwicklungs-System (ATLAS) zu erfassen und zu behandeln. Die Ausstattung aller Zolldienststellen mit dem Subsystem Einfuhr wird sich bis weit in das Jahr 2000 hinein erstrecken.
ATLAS ist für Teilnehmereingabe konzipiert, erlaubt aber auch Benutzereingabe. Bei der Teilnehmereingabe werden schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte einschließlich der Bescheide über Einfuhrabgaben durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) ersetzt, die nach Protokoll X.400 ausgetauscht werden. Bei der Benutzereingabe werden die Daten schriftlicher Zollanmeldungen von Zollbediensteten erfasst und Verwaltungsakte einschließlich der Bescheide über Einfuhrabgaben von ATLAS ausgedruckt. Die Entrichtung der Einfuhrabgaben bei Zollzahlstellen und Bundeskassen bleibt unverändert.
Regelfall der Teilnehmereingabe
Die Zollverwaltung empfiehlt ATLAS-Teilnehmern, mit ATLAS festgesetzte EUSt-Beträge, die sie als Vorsteuer abziehen wollen, dem zuständigen FA in einer Summe für den jeweiligen Entstehungsmonat mit dem Hinweis „ATLAS„ anzumelden. In ATLAS sind den praktischen Bedürfnissen der Importwirtschaft entsprechend – nur zollrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt worden, die zum Absetzen der EUSt von der Umsatzsteuer für den Entstehungsmonat nach § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4 UStG führen.
Vertretungsfall bei Teilnehmereingabe
Bei Einführern, die zwar nicht selbst an ATLAS teilnehmen, sich aber häufig von ATLAS-Teilnehmern (z.B. Spediteuren) bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vertreten lassen, wird entsprechend verfahren. (Sie verfügen über eigene Zollnummern, die von den Vertretern anzugeben sind und bei deren Vergabe FA und Steuernummer erfasst werden.) Lediglich Einführern, die sich nur selten oder einmalig von ATLAS-Teilnehmern vertreten lassen, wird noch ein schriftlicher Ersatzbeleg ausgestellt.
Kontrollmöglichkeiten durch die Steuerverwaltung bei Teilnehmereingabe
Die Zollverwaltung übermittelt den Finanzämtern auf Anfrage für den gewünschten Prüfungszeitraum folgende Angaben:
- Steuernummer des ATLAS-Teilnehmers oder des von einem ATLAS-Teilnehmer Vertretenen als Schuldner der EUSt,
- Summen der in den einzelnen Monaten entstandenen EUSt.
Auf Anfrage der Finanzämter ist in begründeten Einzelfällen auch eine Aufschlüsselung von Monatssummen vorzunehmen.
Die Anfrage ist unter Angabe der Steuernummer oder, soweit bekannt, der Zollnummer des ATLAS -Teilnehmers oder des von einem ATLAS-Teilnehmer Vertretenen zu richten an das
Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung
Frankfurt am Main
Flughafengebäude 176
Postfach 75 04 61 (PLZ 60534)
60549 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 6 90 – 4 88 31
X.400 -Adresse:
c=de/a=bund400/p=bfinv/o=rzf/s=poststelle
Muster von Steuerbescheiden bei Benutzereingabe
Beigefügt sind vier Muster von Steuerbescheiden, wie sie bei Benutzereingabe von ATLAS ausgedruckt werden. Sie betreffen die Fälle der Selbstverzollung (erkennbar an der alleinigen Angabe des Anmelders), der direkten Vertretung (erkennbar an der zusätzlichen Angabe des Vertreters nach den Worten „vertreten durch„) und der direkten Vertretung (erkennbar an der zusätzlichen Angabe des Vertreters nach den Worten „Weitere Gesamtschuldner„). Im zuletzt genannten Fall erhält jeder Gesamtschuldner eine Bescheidausfertigung. Die Ausfertigung für den Anmelder ist in der Mitte der Kopfleiste mit „Anmelder„, die Ausfertigung für einen weiteren Gesamtschuldner mit „Empfänger„ gekennzeichnet.
Ergänzende Hinweise zu bestehen bleibenden Regelungen
Zollamtliche Belege für den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Auf Antrag wird Unternehmern – wie bisher – zum belegmäßigen Nachweis der Steuerbefreiung § 20 Abs. 1 und 3 UStDV) durch zollamtlichen Beleg die Einbeziehung von Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr durch die Zolldienststellen bestätigt Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b UStR, VSF Z 8204 Abs. 17).
Zollamtliche Belege für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmern
Die Zollverwaltung rechnet kurzfristig nicht mit der Teilnahme von im Ausland ansässigen Unternehmern am IT-Verfahren ATLAS.
Auf Verlangen werden berechtigten ausländischen Unternehmern deshalb auch weiterhin zollamtliche Belege für die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG § 57 UStDV) und die Vergütung der Vorsteuerbeträge im besonderen Verfahren § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) durch die Zolldienststellen ausgestellt.
Normenkette
UStG § 18