a) Allgemeine Grundsätze
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist der Fahrtkostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) möglich. Diese ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen an.
Die Entfernungspauschale wird auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Taxi kein "öffentliches Verkehrsmittel": Zu beachten ist, dass ein Taxi kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG ist, so dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG als WK abgezogen werden können.
Besonderheiten gelten für Flugstrecken, die mit den tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen sind.
Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als WK absetzbar. Zu beachten ist ferner, dass die Entfernungspauschale auch für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. "Sammelpunkt" oder Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang eines "weiträumigen Tätigkeitsgebiets" zur Anwendung kommt (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG).
Generell gilt, dass die Entfernungspauschale für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden kann. Sie gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als WK zu berücksichtigen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.
b) Betragsmäßige Begrenzung
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 EUR und für 2022-2026 auf 0,38 EUR.
Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
Höchstbetrag von 4.500 EUR...: Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 EUR gilt
- wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird;
- bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft – und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassen Kraftwagen nicht einsetzt;
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
... gilt nicht bei Benutzung eines eigenen/zur Nutzung überlassenen Kraftwagens: Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 EUR nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrags als 4.500 EUR nicht erforderlich.
c) Abgeltungswirkung
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z.B. auch
- für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit,
- für Finanzierungskosten,
- für Beiträge für Kraftfahrerverbände,
- für Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz,
- für Aufwendungen infolge Diebstahls,
- für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt, sowie
- für Aufwendungen infolge Falschbetankung eines Pkw.
Berücksichtigung vo...