a) Verjährung
Rückzahlungspflicht nur für 3 Jahre: Dem Anspruch des M auf Rückzahlung der MwSt-Beträge für die Vergangenheit könnte V aber die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Er wäre also zur Rückzahlung höchstens insoweit verpflichtet als die Ansprüche des M nicht verjährt sind. Soweit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB gelten würde, wären die Ansprüche – wenn M sie im Jahr 2024 geltend macht und V die Einrede der Verjährung erhebt – normalerweise für Zeiträume bis Ende 2020 nicht mehr durchsetzbar.
b) Verwaltungsanweisungen als Vertragsgrundlage
Abrechnung war konform mit "offizieller" Auffassung: Soweit V den Ansprüchen des M die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten könnte, könnte er die Rückzahlung möglicherweise unter Verweis darauf verweigern, dass er sich an die geltenden Verwaltungsanweisungen (und ggf. einschlägige Rechtsprechung) gehalten hat und diese Grundsätze maßgeblich dafür waren, was die Parteien vereinbaren wollten (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).
Bislang keine (generelle) Klärung: Die (zivilrechtliche) Frage, ob ein solcher Einwand möglich ist, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht geklärt worden. Vermutlich lässt sie sich auch nicht für alle Fälle generell beantworten. Letztendlich wird es darauf ankommen, was sich aus den Vereinbarungen ergibt. So wäre sogar denkbar, in einem Mietvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Parteien sich im Fall von Änderungen der Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisungen an ggf. von der Finanzverwaltung erlassene Nichtbeanstandungsregelungen halten wollen (oder umgekehrt, dass sie sich nicht daran halten wollen).
c) (Nachträgliche) Teiloption
Wiederherstellung der Steuerpflicht für VuM: Zu überlegen wäre im Weiteren noch, ob V nachträglich (soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind) bzw. für die Zukunft im Wege der "Teiloption" gem. Abschn. 9.1. Abs. 6 UStAE nur für die VuM zur Steuerpflicht optieren könnte (vorausgesetzt die Option ist nicht vertraglich ausgeschlossen). Damit könnte er sozusagen die "alte Rechtslage" wiederherstellen.
Ausschluss der Option: In dem unter Punkt V. aufgeführten Beispiel wäre die Option bereits nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
Keine Teiloption bei einheitlichen Vorgängen: Im Übrigen spräche gegen eine solche Teiloption, dass die Vermietung des GuB bzw. Gebäudes und der VuM einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellt (was auch für die Vergangenheit so zu sehen wäre, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht zur Anwendung kommen soll).
So könnte auch Abschn. 9.1. Abs. 6 S. 4 UStAE zu verstehen sein, der auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, dass die Option bei der Lieferung von Gebäude(-teilen) und dem dazugehörigen GuB nur zusammen für die Gebäude(-teile) und den dazugehörigen GuB ausgeübt werden kann.