Leitsatz
Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen auch dann eine einheitliche Erstaus-bildung dar, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der FK angezeigt wurde.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Sohn des Klägers sein Bachelorstudium im Studiengang Maschinenbau im April 2015 mit dem "Bachelor of Engineering" abgeschlossen. Sein Ausbildungsbetrieb beschäftigte ihn seit 12.2.2015 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im September 2015 begann der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Maschinenbau mit geplantem Abschluss "Master of Engineering". Nach Auffassung der FK bestand seit Mai 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang sei, welcher die Erstausbildung nicht fortführe.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass der Sohn des Klägers seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet habe. Abgeschlossen sei die erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits "mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein". Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ausbildungsmaßnahme feststehen. Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Die Tatsache, dass der Kläger der FK erst im Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Sohn bereits am 1.9.2015 mit dem Masterstudium begonnen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeitpunkt, zu dem der FK ein Sachverhalt unterbreitet wird, kann nur ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags sein.
Hinweis
Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, wurde diese von der FK nicht eingelegt. In einem vergleichbaren Fall hat das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018, 6 K 3796/16 entschieden, dass eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt, wenn das Kind schon bei Aufnahme eines Bachelorstudiums das Berufsziel gehabt hat, später eine gehobene Position in der Wirtschaft zu bekleiden, und es im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein entsprechendes Masterstudium aufnimmt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Kommentierung waren nach Kenntnis des Verfassers mindestens 18 Revisionsverfahren zur Frage einer sogenannten mehraktigen Ausbildung beim BFH anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 22.01.2019, 12 K 3654/17 Kg