a) Die Bewertungsstelle des Finanzamts hat den Grundstückseigentümer A schriftlich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für sein unbebautes Grundstück auf den 1.1.1998 aufgefordert. Die Aufforderung ist A am 10.11.1998 zugegangen. Er reicht die Erklärung am 10.12.1998 beim FA ein.
Lösung:
Nach § 181 Abs. 3 AO beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung beim FA eingegangen ist, mithin am 31.12.1998.
Dauer: 4 Jahre
Eintritt der Feststellungsverjährung: 31.12.2002
b) Die Bewertungsstelle hat den Grundstückseigentümer A schriftlich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für sein mit einem Wochenendhaus bebautes Grundstück zum 1.1.1998 aufgefordert. Die Aufforderung ist am 5.12.2000 zugegangen. A reicht die Erklärung am 28.1.2001 beim FA ein.
Lösung:
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung auf den 1.1.1998 innerhalb der Feststellungsfrist wird eine Anlaufhemmung für die Feststellungsverjährung in Gang gesetzt. Diese Anlaufhemmung tritt bis zum Ende des Jahres ein, in dem die Feststellungserklärung dem FA eingereicht wird, somit dem 31.12.2001. Für Einheitswert-Feststellungen auf den 1.1.1998 beginnt die Feststellungsfrist somit am 31.12.2001 und endet mit Ablauf des 31.12.2005.
c) Wie Beispiel b), jedoch reicht A die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes erst am 15.1.2002 beim FA ein.
Lösung:
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung verschiebt sich der Beginn der 4-jährigen Feststellungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung beim FA eingeht. Dies wäre im konkreten Fall der 31.12.2002. Da die Anlaufhemmung jedoch spätestens am 31.12.2001, mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen ist, endet, beginnt die Feststellungsfrist am 31.12.2001 und endet am 31.12.2005.
d) Das FA hat den Grundstückseigentümer H am 15.9.1998 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1995 aufgefordert. H reicht trotz Erinnerung, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld keine Feststellungserklärung beim FA ein.
Lösung:
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung auf den 1.1.1995 innerhalb der Feststellungsfrist wird die Anlaufhemmung in Gang gesetzt. Diese endet jedoch spätestens mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird.
Die Feststellungsverjährung beginnt also mit Ablauf des 31.12.1998. Das...