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Einheitsbewertung eines Supermarkts im Altbundesgebiet

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Altbundesgebiet ist das von den Außenwänden des Gebäudes gänzlich umschlossene Raumvolumen voll anzurechnen.

2. Befinden sich unterhalb des Dachs Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 76 Abs. 3 Nr. 2, § 85, § 92 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück, auf dem im Jahre 2016 ein Gebäude zum Betrieb eines Supermarkts errichtet worden war. Es handelt sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Darüber verlaufen die Versorgungsleitungen.

Das FA setzte bei der Feststellung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück auf den 1.1.2017 den Zwischenraum zwischen der abgehängten Decke und dem Dach in dem Teil des Gebäudes, über den sich das Obergeschoss nicht erstreckt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur mit einem Drittel des Rauminhalts, sondern in vollem Umfang an. Die Klage blieb erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 3.7.2018, 3 K 236/17, Haufe-Index 12033919, EFG 2018, 1613).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Berechnung des Gebäudewerts sei das Raumvolumen zwischen der abgehängten Decke, den Außenwänden und der Dachhaut voll anzurechnen.

 

Hinweis

Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Altbundesgebiet, bei dem sich unterhalb des Dachs Versorgungsleitungen befinden, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht ...

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