Zusammenfassung
Grundsatz der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung ist das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Grundsatz findet sich in § 2 Abs. 1 BetrVG und erfährt eine Konkretisierung in § 74 BetrVG. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hierfür in § 76 BetrVG das Einigungsstellenverfahren vor. Insbesondere im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung verhindert das Einigungsstellenverfahren die Blockade von notwendigen betrieblichen Entscheidungsprozessen.
1 Erzwingbares und freiwilliges Einigungsstellenverfahren
1.1 Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
Die Bildung einer Einigungsstelle ist erzwingbar, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen an, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Eine Einigungsstelle hat immer die Aufgabe, Regelungsfragen zu klären, nicht hingegen reine Rechtsfragen. Ist eine betriebliche Angelegenheit schon umfassend rechtlich geregelt (z. B. durch Gesetze, Verordnungen oder Tarifverträge) und besteht kein betrieblicher Regelungsspielraum, ist die Bildung einer Einigungsstelle unzulässig.
Im Bereich der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ist das Einigungsstellenverfahren z. B. in folgenden Fällen erzwingbar:
- Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Abwendung, Milderung oder Ausgleich von Belastungen durch Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung
- Mitbestimmung bei Personalfragebögen und bei persönlichen Angaben in allgemein für den Betrieb verwendeten schriftlichen Arbeitsverträgen sowie bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze
- Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
- Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung und Auswahl der Teilnehmer
- Aufstellung eines Sozialplans
Nach § 102 Abs. 6 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat zudem vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Eine solche Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen nach § 102 Abs. 6 BetrVG erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Im Bereich der Organisation der Betriebsverfassung können z. B. folgende Meinungsverschiedenheiten zum erzwingbaren Einigungsstellenverfahren führen:
- Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern und Jugend- und Auszubildendenvertretern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
- Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder
- Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Daneben ist eine Erweiterung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag möglich.
In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Ein Antrag beider Parteien ist hierfür nicht erforderlich. Dennoch kann die Blockadehaltung einer Seite nicht immer verhindert werden, z. B. wenn regelmäßig mitbestimmungspflichtige Regelungen geschaffen werden müssen (wie monatliche Dienstpläne). In besonders schwerwiegenden Fällen der Blockade geht die Rechtsprechung von einem Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit aus (§ 2 Abs. 1 BetrVG), da beide Seiten eine Mitwirkungspflicht trifft. Verhindert z. B. der Betriebsrat regelmäßig die Aufstellung monatlicher Dienstpläne durch die Einigungsstelle durch Ablehnung der einvernehmlichen Einsetzung, Ablehnung von Sitzungsterminen und Verweigerung der Bestellung von Beisitzern, kann er nicht die Unterlassung der (mitbestimmungswidrig) vom Arbeitgeber einseitig eingesetzten Dienstpläne verlangen.
1.2 Freiwilliges Einigungsstellenverfahren
Ist gesetzlich kein erzwingbares Einigungsstellenverfahren für eine konkrete Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgesehen, wird die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. Der Spruch der Einigungss...