(1) 1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
1. |
ob die Maßnahmen
|
2. |
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, |
2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
1. |
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist, |
2. |
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Stpfl. steht, |
3. |
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 EStG abgezogen worden sind, |
4. |
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen, |
5. |
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind, |
6. |
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind, |
7. |
in welchem VZ die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann. |
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