Entwicklungshelfer
- >Gesetz vom 18.6.1969 (BGBl. I S. 549 – Entwicklungshelfer-Gesetz), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).
Entwicklungshelfer sind deutsche Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Grund einer Verpflichtung für zwei Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes Tätigkeiten in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht ausüben (>§ 1 Entwicklungshelfergesetz). Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:
- Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED), Bonn,
- Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,
- Dienste in Übersee, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DÜ) beim Evangelischen Entwicklungsdienst (EED), Bonn,
- Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied,
- Weltfriedensdienst e.V., Berlin.
- Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI), Stuttgart.
- Forum Ziviler Friedensdienst e. V. (forum ZFD), Bonn
Gesetzlicher Wehrdienst
Darunter ist auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren zu verstehen >BSG vom 26.7.1977 – Entscheidungen des Bundessozialgerichts Band 44 S. 197.
Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Eine Übergangszeit liegt vor, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt (>BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 847).
Beispiel:
Der erste Ausbildungsabschnitt endet im Monat Juli. Der zweite Ausbildungsabschnitt muss spätestens im Dezember beginnen.
- Die Vier-Monats-Frist gilt für jede Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes (>BFH vom 25.1.2007 – BStBl 2008 II S. 664).
Vollzeiterwerbstätigkeit
Ein Kind befindet sich für die vollen Kalendermonate der Erwerbstätigkeit nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es nach dem Abschluss einer
- allgemeinbildenden Schulausbildung bis zum Beginn einer berufsqualifizierenden Ausbildung eine vorübergehende Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (>BFH vom 15.9.2005 – BStBl 2006 II S. 305),
- berufsqualifizierenden Ausbildung vollzeiterwerbstätig ist; dies gilt auch, wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt (>BFH vom 19.10.2001 – BStBl 2002 II S. 481).
Dies gilt nicht, wenn die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen (>BFH vom 16.11.2006 – BStBl 2008 II S. 56).
Zivildienstgesetz
Zivildienstgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.5.2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629).
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