H 6a (1)
Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung
Eine Zusage, nach der Leistungen fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, ist nicht als Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Für eine derartige Verpflichtung darf insoweit eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden (>BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959, RdNr. 2).
(Anhang 7 I)
Beihilfen an Pensionäre
- Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (>BFH vom 30.1.2002 – BStBl 2003 II S. 279).
- >H 5.7 (5)
Einstandspflicht
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind (>BFH vom 16.12.2002 – BStBl 2003 II S. 347).
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Jahreszusatzleistungen
Für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls darf eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden >BMF vom 11.11.1999 (BStBl I S. 959, RdNr. 23).
(Anhang 7 I)
Neuzusagen
Einzelfragen zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund durch das BiRiLiG geänderten handelsrechtlichen Vorschriften >BMF vom 13.3.1987 (BStBl I S. 365).
Nur-Pensionszusagen
Sog. Nur-Pensionszusagen sind unter den Voraussetzungen des § 6a EStG bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen (>BMF vom 16.6.2008 – BStBl I S. 681).
Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KG
Personengesellschaft
Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene >BMF vom 29.1.2008 (BStBl I S. 317).
(Anhang 9 X)
Schuldbeitritt
Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) >BMF vom 16.12.2005 (BStBl I S. 1052).
Übertragung und Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Zur Anwendung der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übertragung und Übernahme von Pensionsverpflichtungen >BMF vom 24.6.2011 (BStBl I S. 566).
(Anhang 9 XI)
Versorgungsausgleich
Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Pensionszusagen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).
H 6a (3)
Abfindungsklauseln
Zu schädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen >BMF vom 6.4.2005 (BStBl I S. 619) und vom 1.9.2005 (BStBl I S. 860).
Externe Versorgungsträger
Werden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG aus (>BFH vom 5.4.2006 – BStBl II S. 688 und vom 8.10.2008 – BStBl 2010 II S. 186). Zur Anwendung der vorgenannten Urteile, zur Abgrenzung des sog. Umlageverfahrens vom sog. Erstattungsverfahren und allgemein zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger >BMF vom 26.1.2010 (BStBl I S. 138).
Übertragung auf eine Unterstützungskasse
Ist vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nach Eintritt des Versorgungsfalles auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, kann eine Rückstellung nicht gebildet werden (>BMF vom 2.7.1999 – BStBl I S. 594).
H 6a (4)
Abfindungsklauseln
Zu unschädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen >BMF vom 6.4.2005 (BStBl I S. 619) und vom 1.9.2005 (BStBl I S. 860).
H 6a (6)
Gewichtung des Widerrufsvorbehalts
Bei der Beurteilung, ob ein schädlicher oder unschädlicher Vorbehalt vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (>BFH vom 6.10.1967 – BStBl 1968 II S. 90).
H 6a (7)
Grundsatz der Gleichbehandlung
Die wegen arbeitsrechtlicher Entscheidungen notwendige Ergänzung einer bestehenden Witwenversorgung um eine Witwerversorgung ist erst wirksam, wenn die Ergänzung schriftlich vorgenommen wurde.
Schriftformerfordernis
- Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist u. a. eine schriftlich ert...