Abzug als Werbungskosten
Zum Abzug von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei Arbeitnehmern als Werbungskosten >R 9.10 und 9.11 LStR 2011.
Behinderte Menschen
- Auch bei Stpfl., die zu dem in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Personenkreis gehören, kann grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden (>BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).
- Nachweis der Behinderung >§ 65 EStDV, H 33b (Nachweis der Behinderung).
Betriebsstätte
- Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Stpfl. ist für die Annahme einer Betriebsstätte nicht erforderlich (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 97, 208 und vom 18.9.1991 – BStBl 1992 II S. 90).
Betriebsstätte des
- Ausbeiners auf Schlachthöfen ist der Schlachthof (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 97).
- Jahrmarkthändlers ist der jeweilige Marktstand (>BFH vom 18.9.1991 – BStBl 1992 II S. 90).
- selbständigen Schornsteinfegers ist der Kehrbezirk (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 208).
Keine Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus:
- Betrieblich genutzte Räume, die mit dem Wohnteil eine nicht trennbare bauliche Einheit bilden, verändern den Gesamtcharakter des Gebäudes als Wohnhaus nicht (>BFH vom 16.2.1994 – BStBl II S. 468).
- Die Empore in einem Wohnhaus ist mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich keine Betriebsstätte (>BFH vom 6.2.1992 – BStBl II S. 528).
Fahrten zwischen Betriebsstätten
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen >Betriebsstätten können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sich eine der >Betriebsstätten am Hauptwohnsitz des Unternehmers befindet (>BFH vom 31.5.1978 – BStBl II S. 564, vom 29.3.1979 – BStBl II S. 700 und vom 13.7.1989 – BStBl 1990 II S. 23).
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten
Begrenzter Betriebsausgabenabzug gilt für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebsstätten, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 97).
Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten
Werden anlässlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder umgekehrt andere betriebliche oder berufliche Angelegenheiten miterledigt, können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (>BFH vom 17.2.1977 – BStBl II S. 543).
Motorboot
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Motorboot (Jacht) sind nicht generell nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, sondern unterliegen der Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (>BFH vom 10.5.2001 – BStBl II S. 575).
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsgeschäftreisen
>BMF vom 17.12.2009 (BStBl I S. 1601)
Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte liegen vor, wenn
- die auswärtige >Betriebsstätte als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit täglich oder fast täglich aufgesucht wird und der Betriebsstätte am Hauptwohnsitz nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, (>BFH vom 15.7.1986 – BStBl II S. 744) oder
- sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebsstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet (>BFH vom 6.2.1992 – BStBl II S. 528) oder
- sich in der Wohnung nur ein häusliches Arbeitszimmer befindet (>BFH vom 7.12.1988 – BStBl 1989 II S. 421).
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