Abschlagszahlungen nach MaBV Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können: 30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, von der restlichen Vertragssumme 40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten, 8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, 3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, 3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, 3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen, 10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, 6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, 3 % für den Estrich, 4 % für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, 12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, 3 % für die Fassadenarbeiten, 5 % nach vollständiger Fertigstellung. Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen sind nicht willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zahlung gegeben sind (>BFH vom 14.1.2004 – BStBl II S. 750). |