Allgemeines
>BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):
1. |
Konzeptions- und Verwaltungskosten, |
2. |
Leistungsanwärter und Leistungsempfänger, |
3. |
Ermittlung der Rückdeckungsquote, |
4. |
Verwendung von Gewinngutschriften, |
5. |
Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung, |
6. |
Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter, |
7. |
zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen, |
9. |
zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen, |
10. |
tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen |
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds
Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG >BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709) und vom 10.7.2015 (BStBl I S. 544).
Überversorgung
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35).
>H 6a (17)
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).
Versorgungsausgleich
Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).
Zuwendungen
Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185).
Lebenslänglich laufende Leistungen
Auch einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse in geringem Umfang sind als lebenslänglich laufende Leistungen i. S. v. § 4d EStG anzusehen (>BFH vom 15.6.1994 – BStBl 1995 II S. 21).
Berechnungsbeispiel für die Zuwendung zum Deckungskapital
Deckungskapital zum 31.12.01 für die in 01 beginnenden laufenden Leistungen von jährlich 1.000 € an die männlichen Leistungsempfänger
A |
(63 Jahre): |
12 x 1.000 € |
= |
12.000 € |
B |
(58 Jahre): |
13 x 1.000 € |
= |
13.000 € |
|
|
|
|
25.000 € |
Der Kasse werden hiervon 01 nur 10.000 € zugewendet.
Im Wj. 02 oder in späteren Wj. können der Kasse für die Leistungen an diese Empfänger nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG insgesamt 25.000 € – 10.000 € = 15.000 € zugewendet werden.
Ermittlungszeitpunkt
für die Höhe der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse >BMF vom 7.1.1994 (BStBl I S. 18).
Näherungsverfahren
Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung >BMF vom 15.3.2007 (BStBl I S. 290) und vom 5.5.2008 (BStBl I S. 570).
Rückdeckungsversicherung
Der Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ist bei einer Beleihung oder Abtretung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen steht einer Beleihung gleich (>BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 358).
Zweifelsfragen bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen
>BMF vom 31.1.2002 (BStBl I S. 214):
1. |
Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge |
2. |
Sinkende Beiträge auf Grund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen |
>H 4d (1) Allgemeines
Beispiel:
Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens im Wj. 01 |
1.000.000 € |
Die Zuwendung beträgt 01 1.000 € und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 € = 2.000 €. |
|
Lohn- und Gehaltssumme 02 bis 05 je |
1.200.000 € |
Zuwendungen 02 bis 05 je 0,2 % von 1.200.000 €, zusammen |
9.600 € |
Kassenleistungen 01 bis 05 zusammen |
4.000 € |
Lohn- und Gehaltssumme 06 |
1.500.000 € |
Tatsächliche Kassenleistungen 06 |
12.000 € |
In 06 können der Kasse statt der normalen Zuwendung von 0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 € zugewendet werden: |
|
- die tatsächlichen Kassenleistungen 06 von |
12.000 € |
- der aus den vorangegangenen 5 Wj. noch nicht durch Leistungen aufgezehrten Zuwendungen (10.600 € - 4.000 € =) |
6.600 € |
|
5.400 € |
Beispiel:
Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für 02 720.000 €.
Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33.600 €, d. h. durchschnittlich 2.400 €.
Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01 340.000 €, zum 31.12.02 336.000 € (340.000 € voll zugewendet).
Am 1.1.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2.400 € Jahresrente hinzu (Alter der männlichen Berechtigten 65 Jahre). Die Kasse hat daneben insgesamt...