Einbringungsgewinn
Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG besteht die Möglichkeit der steuerbegünstigten Auflösung sämtlicher stiller Reserven auch dann, wenn der Einbringende und die aufnehmende Gesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die steuerliche Begünstigung des Einbringungsgewinns setzt voraus, dass der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden ist (>BFH vom 5.4.1984 – BStBl II S. 518 und vom 18.10.1999 – BStBl 2000 II S. 123); >auch R 4.5 Abs. 6 Satz 2.
(Anhang 28 I)
Zur entgeltlichen Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis >BMF vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314), Rdnr. 24.09.
(Anhang 28 II)
Gesellschaftereintritt in bestehende freiberufliche Sozietät
§ 24 UmwStG umfasst auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter (>BFH vom 23.5.1985 – BStBl II S. 695).
(Anhang 28 I)
Veräußerung
1. |
Einzelunternehmen
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2. |
Mitunternehmeranteil Wird der gesamte Mitunternehmeranteil an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft veräußert, muss die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt werden (>BFH vom 23.1.1997 – BStBl II S. 498). |
3. |
Teilbetrieb
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Verpachtung
Beim Tod des Freiberuflers führt die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben oder Vermächtnisnehmer bei fehlender Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger in Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen (>BFH vom 12.3.1992 – BStBl 1993 II S. 36).
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