Antrag bei volljährigen Kindern
>V 5.4 DA-KG 2021
Antragstellung
>V 5 DA-KG 2021
Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen
>V 8 DA-KG 2021
Mitwirkungspflichten
>V 7 DA-KG 2021
Zuständigkeit
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).
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