H 3.0
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
H 3.1
Allgemeines
- Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen (>§§ 21-22 SGB I).
- Zur Rechtsnachfolge bei diesen Leistungen (>§§ 56 – 59 SGB I).
Krankenversicherung
Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung (>BFH vom 26.05.1998 – BStBl II S. 581).
Unfallversicherung
Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 07.08.1959 – BStBl III S. 462).
H 3.2
Existenzgründerzuschuss
Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (>BFH vom 26.06.2002 – BStBl II S. 697).
Leistungen nach dem SGB III
>R 3.2 LStR 2023
H 3.6
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.01.1997 – BStBl II S. 358).
Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
>R 3.6 LStR 2023
H 3.7
Allgemeines
Steuerfrei sind die in § 3 Nr. 7 EStG genannten Leistungen insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen, gewährt werden:
Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen:
H 3.8
Wiedergutmachungsleistungen
>Bundesentschädigungsgesetz
>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
>Entschädigungsrentengesetz
>Wiedergutmachungsrecht der Länder
H 3.11
Beihilfen
Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.09.1998 – BStBl 1999 II S. 133).
Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
>R 3.11 LStR 2023
Beihilfen zu Lebenshaltungskosten
können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 27.04.2006 – BStBl II S. 755).
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen
>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2023
Öffentliche Stiftung
Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn
a) |
die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder |
b) |
das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder |
c) |
die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird. |
Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfG vom 06.11.1962 (BVerfGE 15; S. 46)
Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.
Pflegegeld
H 3.12
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
>R 3.12 LStR 2023
>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2023
H 3.13
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen
>R 3.13 LStR 2023
>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2023
H 3.14
Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner
Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse gem. §§ 106 und 315 SGB VI.
H 3.26
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
>R 3.26 LStR 2023
H 3.26a
Anwendungsschreiben
>BMF vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581), Anhang 12b LStH 2023
H 3.26b
Anwendungsschreiben
>BMF vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581), Anhang 12b LStH 2023
H 3.29
Wiener Übereinkommen
- vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 11.12.1964 (BGBl. II S. 959),
- vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 07.10.1971 (BGBl. 1969 II S. 1587).
Inhalte:
1. |
Nach dem WÜD ist u. a. ein Diplomat... |