Abschlussgebühren

können eine (Gegen-)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind, sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (>BFH vom 11.02.1998 – BStBl II S. 381).

Anzahlungen

Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung und nicht als erhaltene Anzahlung möglich (>BFH vom 26.07.2023 - BStBl II S. 1091)

Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand

Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen degressiv nach der Zinsstaffelmethode und bei Endfälligkeitsdarlehen linear, aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (>BFH vom 24.06.2009 – BStBl II S. 781).

Ausbeuteverträge

Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist. Ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (>BFH vom 25.10.1994 – BStBl 1995 II S. 312).

Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

liegt vor:

  • wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem Kj. bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (>BFH vom 09.12.1993 – BStBl 1995 II S. 202),
  • wenn eine Schätzung der bestimmten Zeit auf allgemeingültigen Maßstäben beruht (>BFH vom 26.07.2023 - BStBl II S. 1091),
  • bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (>BFH vom 17.04.1985 – BStBl II S. 617),
  • bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen (>BFH vom 09.12.1993 – BStBl 1995 II S. 202, BMF vom 15.03.1995 – BStBl I S. 183 und BFH vom 15.02.2017 – BStBl II S. 884).

liegt nicht vor:

  • wenn die Bestimmung des Zeitraums auf einer individuellen Schätzung des Stpfl. beruht. Dies ist der Fall, wenn die angewendeten Maßstäbe zur Schätzung auf einer Gestaltungsentscheidung des Stplf. beruhen, die geändert werden könnte (>BGH vom 26.07.2023 - BStBl II S. 1091).
  • bei planmäßiger oder betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (>BFH vom 22.01.1992 – BStBl II S. 488).

Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Der Darlehensnehmer hat bei einer Vereinbarung fallender Zinssätze einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangt werden kann oder wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vorzeitige Beendigung bestehen (>BFH vom 27.07.2011 – BStBl 2012 II S. 284).

Dauerschuldverhältnis

  • Die Entschädigung für die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses kann nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden (>BFH vom 23.02.2005 – BStBl II S. 481).
  • Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen (>BFH vom 07.03.2007 – BStBl II S. 697).

Erbbaurecht

Für im Voraus gezahlte Erbbauzinsen ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 20.11.1980 – BStBl 1981 II S. 398).

Ertragszuschüsse

Für Ertragszuschüsse ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 05.04.1984 – BStBl II S. 552).

Film- und Fernsehfonds

  • Filmherstellungskosten >BMF vom 23.02.2001 (BStBl I S. 175) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 05.08.2003 (BStBl I S. 406), Tzn. 34 und 35.
  • Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien, Marketing- und Kinostartkosten (Vermarktungskostenzuschuss), kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist. Folglich dürfen weder in Höhe des vollen Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben angesetzt noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden. (>BFH vom 21.05.2015 – BStBl II S. 772).
  • Zur Passivierung eines nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienenden Filmförderdarlehens >H 5.1 (Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG)

Finanzierungskosten

  • Für ein bei der Ausgabe einer festverzinslichen Schuldverschreibung mit b...

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