Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
11.2.1 Verluste und Steuerabzug
Unterliegen die Einkünfte dem Steuerabzug, verrechnet die auszahlende Stelle (i. d. R. Bank) unter Berücksichtigung der Regelungen zu Aktienveräußerungsverlustenlaufende Kapitalerträge mit negativen Einkünften. Hierzu bildet die Bank sog. Verlustverrechnungstöpfe. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen. Dies ergibt sich aus § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Anleger kann diese Verluste aber auch auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen, wenn die auszahlende Stelle diese bescheinigt hat.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Aktienveräußerungsverluste dürfen wegen der eindeutigen Gesetzeslage nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden.
Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen bzw. aus Termingeschäften, die nur in einer Höhe von bis zu 20.000 EUR mit bestimmten Kapitalerträgen ausgeglichen werden dürfen, sind beim Kapitalertragsteuerabzug auszuklammern. Die nicht berücksichtigten Verluste sind in der Steuerbescheinigung (auch ohne einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung) separat auszuweisen, damit deren Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.
Ausweis in der Steuerbescheinigung:
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Zeile 14 Anlage KAP |
....... |
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Zeile 15 Anlage KAP |
....... |
Deren Nichtberücksichtigung auf Ebene des Kreditinstituts wird durch 2 im BStBl veröffentlichten BMF-Schreiben geregelt, die beim Steuerabzug zwingend zu beachten sind.
Keine Nichtbeanstandungsregeln für den Steuerabzug
Für 2020 und 2021 durften bestimmte Verluste, die laut Verwaltungsmeinung unter die Verlustverrechnungskreise des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG fallen, im Rahmen der Nichtbeanstandungsregelung beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Die zutreffende Besteuerung konnte in diesen Fällen – je nach Lage des Einzelfalls – nur im Verlanlagungsverfahren erfolgen. Diese Nichtbeanstandungsregeln gelten ab dem VZ 2022 nicht mehr.
11.2.2 Verluste im Rahmen der Veranlagung
Unterliegen die Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug (z. B. ausländische Depots, Verkauf von Lebensversicherungen oder GmbH-Beteiligungen, die nicht unter § 17 EStG fallen) bzw. ist deren Berücksichtung bei Steuerabzug untersagt, können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Verlustverrechnung gibt die Rz. 118 des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vor.
Auch Verluste, die über die auszahlende Stelle (inländische Bank) realisiert wurden und dem Steuerabzug unterlegen haben, können auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Verlustverrechnung auf Ebene der Bank im Rahmen der Veranlagung überprüft werden.
Begrenzung der Verlustverrechnung beim Kreditinstitut
Das inländische Kreditinstitut des Anlegers gleicht im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge aus. Hierbei werden auch die Besonderheiten zur Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten beachtet. Demgegenüber ist die Verrechnung für Verluste aus Termingeschäften und aus wertlosen Kapitalanlagen beim Steuerabzug generell ausgeschlossen.
Die institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ist nur zeitlich vorrangig. Im Rahmen der Veranlagung ist gem. § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung zwischen mehreren Depots bei unterschiedlichen auszahlenden Stellen durchzuführen.
Ausweis in der Steuerbescheinigung
Die entsprechenden zur Verlustverrechnung maßgebenden positiven Kaptitalerträge (Aktienveräußerungsgewinne, Gewinne aus Stillhaltereinkünften und Termingeschäften) werden in der Steuerbescheinigung im ersten Schritt als "davon"-Ausweis zu der Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesen (Zeilen 8 und 9). Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind jedoch zusätzlich maßgebende positive Einkünfte vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten ausgewiesen, die für die Verlustverrechnung heranzuziehen sind.
Nicht auf Institutsebene verrechnete Verluste können in der Einkommensteuerveranlagung generell nur berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Verlustbescheinigung vorliegt. Die Vorlage einer Verlustbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Bank die Verluste aufgrund bestehender Verwaltungsanweisungen nicht berücksichtigen durfte. Werden negative Erträge bei anderen ...