Unterhält der Anleger Geschäftsbeziehungen zu mehreren inländischen Kreditinstituten und erzielt er bei einem dieser Institute Verluste aus Kapitalvermögen, kann er die Bescheinigung dieser Verluste beantragen und anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung diese Verluste mit positiven anderen Kapitalerträgen ausgleichen. Hinsichtlich der Verlustverrechnung und des Antrags auf Verlustbescheinigung gelten Besonderheiten.[1]
Verrechnung von positiven und negativen Erträgen bei mehreren Kreditinstituten
A hat von der X-Bank für das Jahr 2023 folgende Steuerbescheinigung erhalten:
Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 (Auszug)
Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots | |
Höhe der Kapitalerträge | 6.000 EUR |
Zeile 7 Anlage KAP | |
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags | 1.000 EUR |
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP | |
Kapitalertragsteuer | 1.250 EUR |
Zeile 37 Anlage KAP | |
Solidaritätszuschlag | 68,75 EUR |
Zeile 38 Anlage KAP |
Bei der Y-Bank musste A leider in 2023 Veräußerungsverluste realisieren. Da er diese mit den Erträgen der X-Bank verrechnen wollte, hat er bis zum 15.12.2023 die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt, welche mit folgenden Inhalten ausgestellt wurde:
Bescheinigung für das Kalenderjahr 2023 (Auszug)
Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots | |
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien | 2.000 EUR |
Zeile 12 Anlage KAP | |
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG | 1.000 EUR |
Zeile 13 Anlage KAP |
A überträgt die Angaben der Steuerbescheinigungen entsprechend der Hinweise auf die Anlage KAP in Zeile 7-13 (mittlere Spalte):
- Zeile 7: 6.000 EUR
- Zeile 12: 2.000 EUR
- Zeile 13: 1.000 EUR
Darüber hinaus sind der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16) sowie die Steuerabzugsbeträge (Zeilen 37 ff.) einzutragen.
Die Verluste i. H. v. 2.000 EUR aus "Nicht-Aktien" werden mit den Kapitalerträgen der X-Bank verrechnet. Hierdurch ergibt sich eine Minderung der Kapitalertragsteuer um 500 EUR zzgl. SolZ.
Die Aktienveräußerungsverluste i. H. v. 1.000 EUR können in 2023 nicht ausgeglichen werden, da § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dies aufgrund fehlender Aktienveräußerungsgewinne (Zeile 8 Anlage KAP) nicht zulässt. Die Verluste werden zum 31.12.2023 gesondert festgestellt.[2]
In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Aktienveräußerungsverluste ergeht die Steuerfestsetzung im Hinblick auf das anhängige BVerfG-Verfahren hierzu vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.[3]
Natürlich ist auch eine Verrechnung von Verlusten, die über ausländische Institute erzielt wurden, mit positiven Erträgen von inländischen Instituten möglich. In diesem Falle wären die Werte des inländischen Instituts entsprechend der Steuerbescheinigung in die Zeilen 7–17 einzutragen und die Verluste beim ausländischen Institut in die Zeilen 19–25. Eine Verlustbescheinigung wird durch ein ausländisches Institut nicht erstellt. Auf die Höhe der Erstattung hätte dies aber keine Auswirkung gehabt. Auch die "ausländischen" Verluste wären wie oben beschrieben verrechnet bzw. festgestellt worden.
Aktienveräußerungsverluste
Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nach dem verfassungsrechtlich umstrittenen Gesetzestext[4] nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden.[5]
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