Verrechnung von positiven und negativen Erträgen bei mehreren Kreditinstituten
A hat von der X-Bank für das Jahr 2024 folgende Steuerbescheinigung erhalten:
Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 (Auszug)
Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots |
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Höhe der Kapitalerträge |
6.000 EUR |
Zeile 7 Anlage KAP |
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Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags |
1.000 EUR |
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP |
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Kapitalertragsteuer |
1.250 EUR |
Zeile 37 Anlage KAP |
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Solidaritätszuschlag |
68,75 EUR |
Zeile 38 Anlage KAP |
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Bei der Y-Bank musste A leider in 2024 Veräußerungsverluste realisieren. Da er diese mit den Erträgen der X-Bank verrechnen wollte, hat er bis zum 15.12.2024 die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt, welche mit folgenden Inhalten ausgestellt wurde:
Bescheinigung für das Kalenderjahr 2024 (Auszug)
Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots |
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Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien |
2.000 EUR |
Zeile 12 Anlage KAP |
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Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG |
1.000 EUR |
Zeile 13 Anlage KAP |
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A überträgt die Angaben der Steuerbescheinigungen entsprechend der Hinweise auf die Anlage KAP in Zeile 7-13 (mittlere Spalte):
- Zeile 7: 6.000 EUR
- Zeile 12: 2.000 EUR
- Zeile 13: 1.000 EUR
Darüber hinaus sind der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16) sowie die Steuerabzugsbeträge (Zeilen 37 ff.) einzutragen.
Die Verluste i. H. v. 2.000 EUR aus "Nicht-Aktien" werden mit den Kapitalerträgen der X-Bank verrechnet. Hierdurch ergibt sich eine Minderung der Kapitalertragsteuer um 500 EUR zzgl. SolZ.
Die Aktienveräußerungsverluste i. H. v. 1.000 EUR können in 2024 nicht ausgeglichen werden, da § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dies aufgrund fehlender Aktienveräußerungsgewinne (Zeile 8 Anlage KAP) nicht zulässt. Die Verluste werden zum 31.12.2024 gesondert festgestellt.
In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Aktienveräußerungsverluste ergeht die Steuerfestsetzung im Hinblick auf das anhängige BVerfG-Verfahren hierzu vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.