Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
1.7.1 Allgemeines
Inländische Kreditinstitute müssen nach § 24c KWG Kontendaten bereitstellen, auf welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anonym zugreifen kann. Dieser Zugriff ist auch den Finanzämtern möglich.
Die Finanzbehörde kann nach § 93 Abs. 7 AO im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:
- Nummer eines (inländischen) Kontos oder eines Depots,
- Tag der Errichtung und Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
- Name und Geburtsdatum des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
- Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Keine Konteneinsicht durch Kontenabrufverfahren
Kontobewegungen und Kontostände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden.
Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, d. h. auch im Haftungsverfahren, Erhebungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren oder Vollstreckungsverfahren, möglich.
Ein Kontenabruf darf allerdings nur durchgeführt werden, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Vor einem Abrufersuchen nach § 93 Abs. 7 oder Abs. 8 AO ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen. Dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Auch nach der Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, weil z. B. ansonsten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wäre oder der Kontenabruf insbesondere wegen der Rechte Dritter geheim gehalten werden muss.
Kontenabrufersuchen und deren Ergebnis müssen dokumentiert werden.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung.
1.7.2 Kontenabruf für steuerliche Zwecke
Unterliegen die Einkünfte der Abgeltungsteuer, besteht seit 2009 grundsätzlich kein Überprüfungsbedürfnis der Finanzverwaltung mehr. Soweit deren Besteuerung durch den Steuerabzug abgegolten ist, können die Konteninhaber daher anonym bleiben. Nur in den folgenden gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen ist der Kontenabruf noch zulässig:
- Eine Einkommensteuerveranlagung (Günstigerprüfung) wird beantragt;
- zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern;
- bei Zustimmung des Steuerpflichtigen; wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach allgemeinen Grundsätzen schätzen.
Nach § 93 Abs. 7 Nr. 4a AO kann ermittelt werden, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder abweichend wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer Person/Gesellschaft mit Wohnsitz/Sitz im Ausland ist.
1.7.3 Kontenabruf für außersteuerliche Zwecke
Ein außersteuerlicher Kontenabruf ist nur noch durch die für die Verwaltung
zuständigen Behörden zulässig, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8, § 93b AO, der auf Ersuchen einer Stelle außerhalb der Finanzverwaltung bei einem Kreditinstitut durch das BZSt durchgeführt wird, unterliegt im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht dem Finanzrechtsweg.