Leitsatz
Eine US-amerikanische S-Corporation ist eine Gesellschaft, die nach deutschem Recht als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Zugeflossene Gewinnanteile sind deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht besitzt.
Sachverhalt
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und USA war Alleingesellschafter einer S-Corporation, die nach amerikanischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert hat. Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Vergütung für eine Darlehensüberlassung an die Gesellschaft. Das Finanzamt besteuerte im Ergebnis diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Es sah den Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland und die Gesellschaft als eine einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Rechtsform.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts galt der Kläger als in Deutschland ansässig, weil er zwar sowohl in den USA als auch in Deutschland einen Wohnsitz unterhielt, zu Deutschland jedoch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhielt. Dafür spreche bereits, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Deutschland lebten.
Bei der S-Corporation handele es sich um eine Gesellschaft, die nach deutscher Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Für die rechtliche Einordnung der ausländischen Gesellschaft sei ein sog. Typenvergleich vorzunehmen. Da die Gesellschaft dem Typ nach die Voraussetzungen einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft erfülle, sei sie für steuerliche Zwecke im Inland als Körperschaft einzuordnen und entsprechend zu behandeln. Dabei sei unbeachtlich, dass die Gesellschaft nach US-amerikanischem Steuerrecht aufgrund der ausgeübten Option nicht körperschaftsteuerpflichtig ist und ihre Einkünfte unmittelbar beim Anteilseigner besteuert werden.
Ausweislich der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft seien im Streitjahr Zahlungen an den Kläger geleistet worden, ohne dass hierzu ein Gewinnverteilungsbeschluss feststellbar sei. Da es sich um eine bewusste Zuwendung der Gesellschaft an ihren Anteilseigner handelte, liege eine in Deutschland steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Hinweis
Gegen das FG-Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 42/15). Vergleichbare Rechtsbehelfe ruhen deshalb nach § 363 AO.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.05.2015, 5 K 3362/12