Leitsatz
1. PKH für eine ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann nur gewährt werden, wenn der Antrag auf PKH und die erforderliche Begründung einschließlich Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist eingehen.
2. Ein über 18 Jahre altes Kind ist verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse seine Einkünfte und Bezüge im Einzelnen darzulegen. Die pauschale Auskunft, die Einkünfte und Bezüge lägen unter dem Grenzbetrag, genügt im Zweifel nicht.
Normenkette
§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG , § 142 FGO , § 114 ZPO
Sachverhalt
Gegen die Aufforderung der Familienkasse, ihre Einkünfte und Bezüge im Einzelnen darzulegen (und nicht nur pauschal anzugeben, diese lägen unter dem entsprechenden Grenzwert), legte die Tochter des kindergeldberechtigten Vaters vergeblich Einspruch ein. Ihre Klage wurde abgewiesen. Mit ihrem verspätet gestellten PKH-Antrag machte die Tochter geltend, sie beabsichtige gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Entscheidung
Der BFH lehnte den PKH-Antrag ab, da die Tochter innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht alles ihr Zumutbare getan habe. In der Sache wies der BFH zusätzlich darauf hin, dass die pauschale Auskunft über ihre Einkünfte und Bezüge nicht ausreiche. Diese müssten im Einzelnen aufgeschlüsselt werden, um eine Prüfung durch die Familienkasse zu ermöglichen.
Hinweis
1. Beachten Sie, dass nach § 128 Abs. 2 FGO n.F. (in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung) FG-Beschlüsse im PKH-Verfahren nicht (mehr) mit der Beschwerde vor dem BFH angefochten werden können. Die Möglichkeit, für ein beabsichtigtes Rechtsmittel beim BFH originär (wie vorliegend) PKH zu beantragen, bleibt unberührt.
2. Einem mittellosen Kläger kann nach Maßgabe der § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO PKH gewährt werden. Ist dieser Kläger nicht in der Lage, ein Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) fristgerecht durch einen vor dem BFH befugten Vertreter einzulegen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten.
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Dazu gehört, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und die – nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende – Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege beifügt. Unterbleibt dies, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht; ein Antrag auf PKH ist dann abzulehnen.
3. PKH kann im Übrigen nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte.
4. Das Kindergeldverhältnis besteht zwischen der Familienkasse und dem Kindergeldberechtigten (i.d.R.: Eltern). Das Kind ist an diesem Steuer(vergütungs-)verhältnis u.a. insofern beteiligt, als Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kindergeldes maßgebend sind (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG postuliert eine (eigenständige) Mitwirkungspflicht des Kindes. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des Kindes besteht nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 101 AO).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 19.6.2000, VI S 2/00