Leitsatz
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu überprüfen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger sind zur ESt zusammen veranlagte Eheleute. Sie vermieteten seit dem Jahr 1986 und auch in den Streitjahren (1999 und 2000) ihre in vollem Umfang fremd finanzierte Ferienwohnung im Sauerland ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste und hielten sie in der übrigen Zeit dafür bereit.
In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die das FA unter Hinweis auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht außer Ansatz ließ. Der Einspruch wie auch die Klage blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger unzutreffend verneint und deshalb § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verletzt. Denn eine Totalüberschussprognose sei im Streitfall aus Rechtsgründen nicht veranlasst gewesen, weil insoweit kein Ausnahmefall i.S.d. BFH-Urteils vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 vorgelegen habe.
Denn nach der BFH-Rechtsprechung sei eine Prognose der vom FG vorgenommenen Art für eine ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnung nur dann veranlasst, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben seien) um mindestens 25 % unterschritten seien. Diese tatsächliche Voraussetzung einer Prognose müsse das FG im zweiten Rechtsgang noch feststellen.
Hinweis
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Einkünfteerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen – ohne weitere Prüfung – hinsichtlich einer Ferienwohnung zu bejahen, die er in Eigenregie oder durch Dritte ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereithält (vgl. BFH, Urteil vom 15.2.2005, IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059). Dies beruht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auf dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, selbst wenn über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Nur wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich, d.h. mindestens um 25 %, unterschritten wird, ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind, ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.2004, IX R 57/02, BFH-PR 2005, 126).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.8.2006, IX R 15/06