Leitsatz
Schließt ein Rechtsanwalt mit Aussicht auf eine Gesellschafterstellung mit einer Rechtsanwalts-GmbH einen Partnerschaftsvertrag und verpflichtet sich zur Hingabe eines Darlehens, sind die Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Das hingegebene Darlehen kann auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit einer Rechtsanwalts-GmbH einen Partnerschaftsvertrag. Er sollte unverzüglich Gesellschaftergeschäftsführer werden und eine Zweigniederlassung gemeinsam mit weiteren dort tätigen Rechtsanwälten selbstständig und eigenverantwortlich führen. Die GmbH verpflichtete sich u. a. dazu, dem Rechtsanwalt fertig ausgestattete Kanzleiräume sowie eine modere EDV- und Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie Aufgaben der zentralen Verwaltung zu übernehmen. Dieser hatte als Gegenleistung ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren und eine durchgängige Mandantenbetreuung während der Öffnungszeiten der Zweigniederlassung sicherzustellen. Er hatte keinen Anspruch auf eine feste Vergütung, sondern auf eine Umsatzbeteiligung aus den von ihm erzielten Honoraren. Gegen das Vermögen der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Deshalb konnte der Rechtsanwalt nicht mehr mit einer Rückzahlung seines Partnerdarlehens rechnen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte des Klägers als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erkannte den Verlust aus der Forderungsabschreibung nicht an, da keine betriebliche Forderung vorliege. Mit seiner Klage verfolgt der Rechtsanwalt die Absicht, seine Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren und den Verlust aus der Forderungsabschreibung steuerlich geltend machen zu können.
Entscheidung
Das Gericht gab seiner Klage statt. Nach Ansicht des FG spricht im Streitfall gegen eine nichtselbständige Tätigkeit, dass der Kläger über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen konnte. Er musste lediglich gemeinsam mit anderen Anwälten eine durchgängige Mandantenbetreuung während der Öffnungszeiten gewährleisten. Auch die Art der Vergütung, die sich nach den erzielten Honorarumsätzen orientierte, sprach für eine selbstständige Tätigkeit. Die Zurverfügungstellung der Kanzleiräume und von Personal durch die GmbH ändere nichts an dieser Wertung, da der Kläger sich an den Kosten beteiligte, indem er bis zu einer bestimmten Umsatzschwelle einen Teil seiner Honorareinnahmen an die GmbH entrichten musste. Die Hingabe des Darlehens war betrieblich veranlasst, da es Voraussetzung für den Abschluss des Partnerschaftsvertrages war. Somit war eine Teilwertabschreibung zulässig.
Hinweis
Die Qualifikation einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig ist nach der ständigen Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Merkmalen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen den jeweiligen sozial- und arbeits- oder steuerrechtlichen Beurteilungen keine rechtliche Bindung besteht. Allenfalls kann von einer Indizwirkung ausgegangen werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 18.04.2012, 9 K 1249/09