Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Schenkungsteuer vom .......... Einlage in Kapitalrücklage der KGaA: kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige ist persönlich haftender Gesellschafter der Y KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Vielmehr hat er lediglich zum Gründungszeitpunkt eine Vermögenseinlage von xxxxx EUR geleistet. Als weiterer Gesellschafter ist der Vater des Steuerpflichtigen als Kommanditaktionär beteiligt, der sämtliche Aktien an der Gesellschaft hält.
Am xx.xx.xxxx schloss der Vater mit der Y KGaA einen Einlagevertrag, wonach er sich verpflichtete, xxxxxxxxx EUR in die Gesellschaft einzulegen. Vereinbarungsgemäß wurde der Wert in die ungebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.
Diese disquotale Einlage stellt keine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG dar. Zwar handelt es sich bei der Y KGaA insoweit um eine Kapitalgesellschaft, jedoch fehlt es bei dem Steuerpflichtigen an einem Anteil an dieser Gesellschaft, dessen Wert erhöht worden ist.
Ein Anteil an der Gesellschaft liegt nur dann vor, wenn eine Beteiligung am Nennkapital, also am Grund- oder Stammkapital, vorhanden ist (so bereits FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.8.2022, 4 K 2120/19 zur Vorgängerregelung zum heutigen Verwaltungsvermögen). Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige zum Gründungszeitpunkt der KGaA aber keinen Anteil am Grundkapital übernommen, sondern lediglich eine Vermögenseinlage geleistet. Zudem spricht auch der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 8 ErbStG dafür, dass der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht Anteil an einer Kapitalgesellschaft im erbschaftsteuerlichen Sinne ist.
Auch löst die Einlage keinen nach § 7 Abs. 6 ErbStG steuerbaren Erwerb zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Hierunter fallen nur freiwillige Zuwendungen von Gewinnbeteiligungen an Personengesellschaften, zu denen die KGaA jedoch nicht zählt.
Schließlich kommt auch keine Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht, da hier eine bloße Wertverschiebung vorliegt. Durch die Einlage wurde das juristische selbstständige Gesellschaftsvermögen der KGaA erhöht, an der aber der Vater zu 100 % beteiligt ist. Folglich fehlt es an einer Vermögensverschiebung zulasten des Vaters und zugunsten des Steuerpflichtigen.
Vgl. FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023, 3 K 188/21.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 23/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen