OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.4.2000, S 2143 A - 36 - St II 20
1) Bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger (FinMin Hessen vom 9.1.1987, S 2143 A – 6 – II B 1 a, gleichlautend BMF-Schreiben vom 9.1.1987, IV B 2 – S 2143 – 24/86, BStBl 1987 I S. 171)
Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
- aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, oder
- aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 2 KStG geleistet wird.
Gehören die Anteile an der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird wie folgt Stellung genommen:
Setzt die Körperschaft ihr Nennkapital zum Zweck der Kapitalrückzahlung herab § 222 AktG, § 58 GmbHG), so mindern die Rückzahlungsbeträge, soweit sie nicht Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind, nachträglich die Anschaffungskosten der Anteile. Nimmt die Körperschaft Ausschüttungen vor, sind diese als Kapitalrückzahlung zu behandeln, soweit für sie Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.
Die Bezüge sind insoweit vom Buchwert der Anteile abzusetzen; der Teilwert der Anteile ist dabei ohne Bedeutung. Bezüge der genannten Art, die den Buchwert der Anteile übersteigen, sind gewinnerhöhende Betriebseinnahmen.
Der Erlaß FinMin Hessen vom 29.2.1980, S 2143 A – 6 – II B 1 a, gleichlautend BMF-Schreiben vom 29.2.1980, IV B 2 – S 2143 – 3/80, BStBl 1980 I S. 134) wird durch diesen Erlaß ersetzt.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern (-senatoren) der anderen Länder. Er entspricht BMF-Schreiben vom 9.1.1987, IV B 2 – S 2143 – 24/86, BStBl 1987 I S. 171).
2) Steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die der Teilbetrag EK 04 als verwendet gilt, bei den Anteilseignern (Grundlage: FinMin Hessen vom 10.5.1991, S 2651 A – 3 – II B 3 a = BMF-Schreiben vom 22.3.1991, IV B 7 – S 2244 – 1/91)
Es ist die Frage gestellt worden, ob die Verwaltungsanweisung zu 1) auch dann anzuwenden ist, wenn eine Tochter-Kapitalgesellschaft im Beitrittsgebiet, die ihr verwendbares Eigenkapital zum 1.1.1991 gemäß § 54 a Nr. 7 KStG i.d.F. des Einigungsvertragsgesetzes in dem Teilbetrag EK 04 auszuweisen hat, nach dem 31.12.1990 Gewinnausschüttungen für vor dem 1.1.1991 endende Wirtschaftsjahre an ihre westdeutsche Muttergesellschaft vornimmt. Die Frage stellt sich deshalb, weil damit für den Teil der Ausschüttung, der den Buchwert der Beteiligung übersteigt, neben die bei der Tochtergesellschaft eingetretene Belastung mit der Körperschaftsteuer der ehemaligen DDR eine bundesdeutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf der Ebene der westdeutschen Muttergesellschaft tritt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird ein Abweichen von der Regelung in dem Erlaß FinMin Hessen vom 9.1.1987 (vgl. 1) nicht als gerechtfertigt angesehen. Die Zweifachbelastung kann sich im übrigen außer bei Körperschaften im Beitrittsgebiet in allen Fällen ergeben, in denen eine Körperschaft erstmals in die Gliederungspflicht eintritt (vgl. § 30 Abs. 3 KStG i.d.F. des Einigungsvertragsgesetzes). Wenn sich in solchen Fällen eine zweifache Besteuerung ergibt, dann ist dies keine Doppelbelastung, die das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren verhindern kann, denn die erste Belastung ist zu einer Zeit eingetreten, als die Körperschaft noch nicht zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet war.
Die Wirkungen lassen sich im übrigen bis zur Anteilsveräußerung bzw. bis zu Liquidation der Körperschaft dadurch hinausschieben, daß die aus dem Teilbetrag EK 04 zu finanzierende Gewinnausschüttung der Höhe nach auf den Beteiligungsbuchwert beim Anteilseigner begrenzt wird.
Zusätze der OFD Frankfurt
1. Anteile im Betriebsvermögen
Der BFH hat in mehreren Urteilen, zuletzt mit BFH-Urteil vom 20.4.1999, VIII R 38/96, BStBl 1999 II S. 647, m.w.N. die unter 1) dargestellte Verwaltungsauffassung bestätigt. Nach diesem Urteil sind alle Kapitalrückzahlungen – unabhängig davon, ob sie dem Gesellschafter anläßlich einer Kapitalherabsetzung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.10.1992, I R 1/91, BStBl 1993 II S. 189) oder aufgrund einer Gewinnausschüttung aus dem EK 04 zufliessen – gleich zu behandeln. Übersteigen die Kapitalrückzahlungen den Buchwert der Beteiligung, so ist in Höhe des übersteigenden Betrags ein laufender Gewinn gegeben. Darüber hinaus hat er entschieden, daß
- die Kapitalrückzahlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft dann in gleic...