3.1 Einkommensteuererklärungspflicht
Rz. 328
Pflichtveranlagung
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG).
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung wohnt (§ 19 AO).
Hat der Steuerpflichtige nur geringe Einkünfte, regelt § 56 EStDV die Steuererklärungspflicht. Dabei ist zu unterscheiden:
Rz. 329
Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Eine Erklärungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige oder bei zusammen veranlagten Ehegatten mindestens ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG in Betracht kommt.
Eine Pflichtveranlagung ist danach durchzuführen, wenn
- die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (alle anderen Einkünfte außer Arbeitslohn und Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuerabzug), mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
- die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (insbesondere steuerfreie Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- oder Elterngeld) mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
- der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
- bei einem Steuerpflichtigen die bei Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die als Sonderausgaben abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 EUR oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, 22.600 EUR übersteigt,
- Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,
- für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag (ausgenommen Pauschbetrag für behinderte Menschen und Zahl der Kinderfreibeträge) als ELStAM (elektronisches Steuerabzugsmerkmal) für den Lohnsteuerabzug ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 EUR, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen 22.600 EUR übersteigt,
- bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 EStG nicht vorliegen, der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind oder der Pauschbetrag für ein behindertes Kind in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt wurde,
- bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer ermäßigt besteuert wurde (z. B. bei Abfindungen),
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und den Buchstaben S in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen hat,
- die Ehe des Arbeitnehmers im Vz. durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder der Ehegatte der aufgelösten Ehe im Vz. wieder geheiratet hat.
Rz. 330
Eine Steuererklärungspflicht besteht auch, wenn zum Ende des vergangenen Vz. ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Rz. 331
Antragsveranlagung
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann der Steuerpflichtige freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und eine Veranlagung beantragen.
Gründe für eine sog. Antragsveranlagung können sein:
- der Tod des Steuerpflichtigen, die Heirat oder die Geburt eines Kindes,
- der Beginn oder das Ende einer beruflichen Tätigkeit im Laufe des Jahres,
- erhöhte Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit (mehr als 1.000 EUR bei Arbeitnehmern im aktiven Dienst und mehr als 102 EUR bei Pensionären und Betriebsrentnern),
- die Berücksichtigung eines nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen,
- die Inanspruchnahme von Steuerminderungen im Rahmen einer Günstigerprüfung (z. B. ist bei Kapitalerträgen der persönliche Steuersatz niedriger als 25 %),
- die Geltendmachung eines Verlusts aus einer Einkunftsart im laufenden Jahr oder die Berücksichtigung von Verlusten, die in früheren Jahren nicht ausgeglichen werden konnten,
- erhöhte andere Sonderausgaben, z. B. gezahlte Kirchensteuer, Ausbildungs-, Kinderbetreuungskosten, Spenden (→ Tz 387),
- der Antrag auf einen Abzugsbetrag wegen Eigennutzung eines Baudenkmals,
- der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, z. B. krankheits-, pflege-, oder behindertenbedingte Aufwendungen (→ Tz 440),
- die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen wegen Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gem. § 34g EStG oder wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe, für haushaltsnahe Tätigkeiten, für Pflege- und Betreuungskosten einer Person im Haushalt oder für handwerkliche Leistungen nach § 35a EStG oder
- die Anrechnung von zu hoch einbehaltenen Quellensteuern (Lohn-, Kapitalertrag-, ausländische Quellensteuer) auf die Einkommensteuer.
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