2.1 Einkommensteuererklärungspflicht
Rz. 350
Pflichtveranlagung
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG).
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung wohnt (§ 19 AO).
Rz. 351
Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Eine Erklärungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige oder bei zusammen veranlagten Ehegatten mindestens ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG in Betracht kommt.
Eine Pflichtveranlagung ist insbesondere durchzuführen, wenn
- die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (alle anderen Einkünfte außer Arbeitslohn und Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuerabzug), mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
- die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (insbesondere steuerfreie Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- oder Elterngeld) mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
- der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
- bei einem Steuerpflichtigen die bei LSt-Abzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag oder bei zusammenveranlagten Ehegatten höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag.
- Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,
- für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag oder bei zusammenveranlagten Ehegatten höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag,
- bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 EStG nicht vorliegen, der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind oder der Pauschbetrag für ein behindertes Kind in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt wurde,
- bei einem Steuerpflichtigen der Lohn ermäßigt besteuert wurde (z. B. bei Abfindungen),
- der Arbeitgeber die LSt von einem sonstigen Bezug berechnet hat und den Buchstaben S in der LSt-Bescheinigung eingetragen hat,
- die Ehe des Arbeitnehmers im Vz. durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder der Ehegatte der aufgelösten Ehe im Vz. wieder geheiratet hat.
Rz. 352
Eine Steuererklärungspflicht besteht auch, wenn zum Ende des vergangenen Vz. ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Rz. 353
Antragsveranlagung
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann der Steuerpflichtige freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und eine Veranlagung beantragen, z. B. bei Werbungskosten, die die Pauschbeträge übersteigen, Verlustrücktrag.
Rz. 354
Form der Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung ist auf amtlichem Vordruck, also schriftlich abzugeben.
Abzugeben ist immer der Hauptvordruck (Mantelbogen, ESt 1A). Welche Anlagen dem Hauptvordruck beizufügen sind, bestimmt sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Rz. 355
Vereinfachte Steuererklärung für Rentner/Pensionäre
Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen testen in einem Pilotprojekt mit Unterstützung des BMF eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung für Rentner und Pensionäre. In die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" (Papiervordruck) können Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht und Risikolebensversicherungen sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge, KiSt, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Renteneinkünfte, Pensionen und die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge wurden der Finanzverwaltung bereits in elektronischer Form durch die jeweiligen Institutionen gemeldet. Liegen noch andere Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vor, muss eine normale Steuererklärung eingereicht werden. Weitere Bundesländer werden sich bald dem vereinfachten Steuererklärungsverfahren anschließen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt.
Rz. 356
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln (ELSTER – Elektronische Steuererklärung). Sie dürfen auch i...