Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, werden als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet. Notwendiges Betriebsvermögen liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
3.1.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u. a. entgeltlich erworbene Nutzungsrechte, Software oder auch Firmen- bzw. Praxiswerte.
3.1.2 Grundstücke und Grundstücksteile
Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen.
Im Gegensatz zu sonstigen Wirtschaftsgütern, für die die Betriebsvermögenszugehörigkeit einheitlich festzustellen ist, auch wenn sie teilweise nicht betrieblichen Zwecken dienen, wird bei Grundstücken und Gebäuden eine Aufteilung nach den verschiedenen Nutzungen vorgenommen. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.
3.1.3 Geld, Geldbestände und Bankguthaben
Eingenommenes Geld, Geldbestände und Bankguthaben gehören nach h. M. nicht zum Betriebsvermögen eines Einnahmen-Überschussrechners. Vereinnahmtes Geld wird grundsätzlich sofort zu Privatvermögen, weil es bei der Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kein Bestandskonto gibt.
3.1.4 Beteiligungen
Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, stellen grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzt oder sich als Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellt.