Zusammenfassung
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige müssen ihre laufende Buchhaltung so aufbauen, dass die Daten in den Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR" passen. Anders als für frühere Jahre gilt dies seit dem Veranlagungszeitraum 2017 unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen; auch bei Kleinbetrieben mit weniger als 17.500 EUR Einnahmen – etwa Betreibern von Photovoltaikanlagen und nebenberuflichen Lehrkräften – verzichtet die Finanzverwaltung nicht auf die Anlage EÜR.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den für den Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Vordruck, der gegenüber dem Vorjahresformular nur geringfügig hinsichtlich Corona-bedingter Besonderheiten geändert worden ist. Der Vordruck ist in Papierform zwar nur noch dann zu verwenden, wenn die Einnahmen-Überschussrechnung in Härtefällen auf Antrag nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Unabhängig davon sind diese Ausführungen jedoch auch bei der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung hilfreich.
Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV für den Fall, dass die Einnahmen-Überschussrechnung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Die elektronische Übermittlung schreibt § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV vor.
1 Rechtsgrundlagen und Anwendung
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Daher kann die Anlage EÜR 2020 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung geben die Finanzämter bisher jedoch nur im Ausnahmefall statt. Diese Praxis dürfte sich jedoch ändern, nachdem der BFH entschieden hat, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einnahmen aus Gewinneinkünften steht. In solchenen Fällen steht der Finanzverwaltung kein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Befreiungsantrag zu. Maßgebend sind allein die Gewinneinkünfte, die sonstigen finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Urteilsfall durfte daher ein Physiotherapeut mit betrieblichen Einkünften in Höhe von rund 14.500 EUR seine Einkommensteuererklärung einschließlich Anlage EÜR in Papierform beim Finanzamt einreichen.
Weiterhin muss das Finanzamt einem Befreiungsantrag bei fehlender Medienkompetenz des Steuerpflichtigen stattgeben, ohne dass es auf die Medienkompetenz eines im Betrieb unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen oder auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ankommt.
Die Erklärungspflicht ist zwar schon früh auf grundsätzliche Bedenken gestoßen, hat aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Anlage EÜR haben sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften zu verwenden, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Ergänzt wird die Anlage EÜR 2020 um eine Anleitung und die Anlagen SZ 2020 ("Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen"), AVEÜR 2020 ("Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR") sowie LuF 2020 für Weinbau- und Forstbetriebe. Diese Anlagen müssen ebenso wie die Anlage EÜR selbst elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Unterhalten Steuerpflichtige mehrere Betriebe, deren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, ist für jeden Betrieb ein eigener Vordruck auszufüllen.
Bei Personengesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Gesellschaft die Anlage EÜR auszufüllen. Darüber hinaus sind, sofern die betreffenden Sachverhalte vorliegen, für jeden einzelnen Gesellschafter jeweils folgende Formulare auszufüllen und gesondert zu übermitteln, zu denen wiederum eine Anleitung geliefert wird:
- Anlage ER 2020: Diese Anlage betrifft im Regelfall erst nach der Gründung in eine Personengesellschaft eingetretene Gesellschafter. Sie erfasst vorrangig Bewertungskorrekturen hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesamthand und übernimmt die Funktion einer Ergänzungsbilanz, die von bilanzierenden Personengesellschaften erstellt wird.
- Anlage SE 2020: Diese Anlage muss dann verwendet werden, wenn ein Gesellschafter Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhalten hat, dieser in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen hat oder selbst Betriebsausgaben bestritten hat. Diese Anlage erfasst die Werte, die von bilanzierenden Unternehmen in Sonderbilanzen erf...