Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einnahmen-Überschussrechnung erleichtert bestimmten Gewerbetreibenden und Freiberuflern die Gewinnermittlung. Statt zu bilanzieren genügt es, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen.

Am Ende jeden Geschäftsjahrs muss eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden, die nach der folgenden Formel den Überschuss ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 4 Abs. 3 EStG.

1 Berechtigter Personenkreis

Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, die Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung wählen. Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die aufgrund von handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen.

1.1 Handelsrechtliche Vorschriften zur Buchführung

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzeichnet. Einzelkaufleute können auf eine Bilanzierung und Buchführung verzichten, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre[1]: 600.000 EUR) und der Jahresüberschuss 80.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre: 60.000 EUR) an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen.[2]

Kaufmann i. S. d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt,[3] wobei als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb gilt. § 1 Abs. 2 HGB lässt eine Ausnahme zu: Die Inhaber von Unternehmen, die nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind keine Kaufleute und damit auch nicht buchführungspflichtig.

[2] § 241a HGB i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

1.2 Steuerliche Vorschriften zur Buchführung

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit sind Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, von der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen, die nach ausländischen Vorschriften buchführungspflichtig sind.[1]

Für alle anderen ist in § 141 Abs. 1 AO festgelegt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine Buchführung zu erstellen haben, soweit

  • der Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG mehr als 800.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Kalenderjahre[2]: 600.000 EUR) beträgt oder
  • der Gewinn mehr als 80.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Kalenderjahre[3]: 60.000 EUR) beträgt und
  • das Finanzamt sie dazu auffordert.
 
Hinweis

Besonderheit für das Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2023

Auch wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde nach den alten Betragsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO erfüllt sein sollten, hat gleichwohl eine Mitteilung zu unterbleiben, wenn nicht auch die neuen Grenzen (80.000 EUR/800.000 EUR) überschritten sind. Näheres regelt § 19 Abs. 3, 4 EGAO. Sollte die Finanzbehörde bereits vor Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes[4] eine Mitteilung über den Eintritt in die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht erlassen haben, und sind die neuen Betragsgrenzen jedoch nicht überschritten, ist ggf. der Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf dieses belastenden Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AO zu prüfen.

Für Land- und Forstwirte Landwirte gilt bis zum 31.12.2024[5] noch eine zusätzliche Grenze. Die Buchführungspflicht besteht bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch, wenn diese einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben. Die Buchführungspflicht besteht auch bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR. Hierbei ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

Die Buchführungspflicht beginnt in allen Fällen allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahrs, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.

[4] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.

2 Wahl der Gewinnermittlungsmethode

Der Unternehmer kann, solange er keiner gesetzlichen Buchführungspflicht[1] unterliegt, zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung[2] und der Buchführung[3] wählen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Gewinnermittlung regelmäßig nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen muss,[4] wenn das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG nicht wirksam ausgeübt wird.

Das Wah...

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