Bei Arbeitnehmern, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, also keine erste Tätigkeitsstätte haben, fallen sämtliche Fahrten unter die günstigen Reisekostenvorschriften.
Die lohnsteuerlichen Reisekostensätze dürfen bei Arbeitnehmern, die an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, unabhängig davon angewendet werden, wie weit der jeweilige Einsatzort von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt.
Fahrten Wohnung – Einsatzstelle
Arbeitnehmer E arbeitet an ständig wechselnden Einsatzstellen. Im Jahr 2020 fährt er an 80 Arbeitstagen zur Einsatzstelle A, die 15 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Einsatzstelle B (Entfernung zur Wohnung = 24 km) steuert er an 60 Arbeitstagen an. An den Einsatzstellen C (Entfernung = 40 km) und D (Entfernung = 55 km) ist er jeweils an 40 Arbeitstagen tätig.
Sämtliche Fahrten von der Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen A, B, C und D stellen Reisekosten dar. Die lohnsteuerlichen Reisekostensätze bei Arbeitnehmern, die an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, dürfen unabhängig davon angewendet werden, wie weit der jeweilige Einsatzort von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt. Da anders als bei den Verpflegungskosten außerdem keine zeitliche Befristung für die Anwendung der Fahrtkostensätze zu beachten ist, gelten diese unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer zu den einzelnen Einsatzorten fährt.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Personenkreis der an wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer sämtliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zum Betrieb, entfernungsunabhängig als auswärtiges Dienstgeschäft gelten und damit zum Reisekostenabzug berechtigen.
Firmenwageninhaber
Insbesondere für Firmenwageninhaber, die nur einmal pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers für wenige Stunden aufsuchen, verringert sich durch den neuen Arbeitsortbegriff erste Tätigkeitsstätte der geldwerte Vorteil um den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, dessen Wegfall je nach Entfernung zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.
Kundendienstmonteur
Ein Kundendienstmonteur sucht jeweils montags und freitags für 1–2 Stunden seine Firma auf, um neue Aufträge für die kommende Woche entgegenzunehmen bzw. seine Kundenaufträge abzurechnen. Für seine Außendiensttätigkeit steht ihm ein Firmenwagen zur Verfügung (Bruttolistenpreis 37.500 EUR), den er auch privat nutzen darf. Der Arbeitgeber hat keine erste Tätigkeitsstätte durch arbeitsrechtliche Festlegung bestimmt.
Der Arbeitnehmer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder Ähnliches abzuholen oder abzugeben, führt noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zum Arbeitgeber sind Teil der beruflichen Auswärtstätigkeit. Ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung ist insoweit nicht zu erfassen. Sämtliche Fahrten zu den Einsatzstellen, aber auch die Fahrt zum Arbeitgeber fallen unter den Reisekostenbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit". Die Firmenwagenbesteuerung beschränkt sich auf den monatlichen Ansatz von 375 EUR. Ein weiterer geldwerter Vorteil als Zuschlag zur 1 %-Pauschale ist als Folge der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen.
Fehlt es an einer arbeitsrechtlichen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte, wird für den klassischen Außendienstmitarbeiter durch die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Insbesondere Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure erbringen einen Großteil ihrer Arbeitsleistung im Außendienst und erfüllen weder die Zwei-Tage- noch die Drittel-Grenze. Vorteile ergeben sich hierdurch vor allem für den Personenkreis der Firmenwageninhaber.
Eine weitere Besonderheit, deren praktische Bedeutung nicht zu unterschätzen ist, ergibt sich für sog. Treffpunktfahrten. Fährt der Arbeitnehmer von seiner Wohnung immer zu einem gleich bleibenden Treffpunkt, von wo aus er z. B. im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder Sammelbeförderung zu der jeweiligen Einsatzstelle mitgenommen wird, ergibt sich seit 2014 eine grundlegend geänderte lohnsteuerliche Behandlung.
Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen seit 1.1.2014 für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. Der Gesetzgeber stellt die Fahrten von Zuhause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der täglichen Berufsaufnahme aufgrund ihres vergleichbaren Typus mit den begrenzt abzugsfähigen Fahrten zwischen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleich. Die gesetzliche Fiktion beschränkt sich auf die Fahrt...