Kurzbeschreibung
Entsandte Arbeitnehmer müssen je nach dem, in was für einen Staat sie entsandt wurden, statt eines Versicherungsnummernnachweises (bis 1.1.2023 Sozialversicherungsausweis) einen Ersatznachweis bei sich tragen. Hier werden die korrekten Nachweise sowie die Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen aufgelistet.
Vorbemerkung
Liegen die Voraussetzungen der Einstrahlung vor, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
Entsendung aus dem Staat, mit dem Sozialversicherungsabkommen besteht
Dass die ausländischen Rechtsvorschriften weitergelten, weist der in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer mit der "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" nach. Arbeitnehmer waren in bestimmten Branchen verpflichtet, einen Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Nunmehr ist es ausreichend, wenn die Personen Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz mit sich führen und bei Kontrollen auf Verlangen vorlegen können.
Damit der Arbeitnehmer im Fall der Krankheit Leistungen in Anspruch nehmen kann, sollte er auch eine "Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Sachleistungen" (Auslandskrankenschein) mitbringen. Der Auslandskrankenschein wird jedoch nur ausgestellt, wenn zwischen den beteiligten Staaten ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung einschließt. Innerhalb der EU-, EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich übernimmt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) diese Aufgabe. Besitzt die in Deutschland beschäftigte Person eine EHIC, kann sie sich unmittelbar an einen Leitungserbringer wenden. Bei diesem muss sie die EHIC und einen Identitätsnachweis (z. B. Ausweis) vorlegen. Personen aus Abkommensstaaten müssen sich mit dem Auslandskrankenschein an eine beliebige deutsche Krankenkasse am Aufenthaltsort wenden. Dort wird dieser gegen einen Abrechnungsschein bzw. Erfassungsschein (bei Zahnärzten) eingetauscht. Der in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer hat in diesem Sinne die gleichen Wahlmöglichkeiten für die Bestimmung der aushelfenden Krankenkasse, wie die Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
Leistungsumfang für Personen aus EU- oder EWR-Staaten, der Schweiz oder aus Abkommensstaaten
Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass Personen aus EU-, EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts – notwendig sind. Hingegen erhalten Personen aus Abkommensstaaten nur Leistungen, die wegen des Gesundheitszustandes sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können.
Für die Sachleistungsaushilfe bei Arbeitsunfällen sind die Berufsgenossenschaften zuständig.
Entsendung aus Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung besteht
Eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften kann nicht vorgelegt werden, da kein Abkommen besteht.
Es empfiehlt sich deshalb, den Sachverhalt mit der Einzugsstelle zu klären und sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Einstrahlung bestätigen zu lassen.
Der in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer unterliegt nicht den deutschen Rechtsvorschriften und verfügt in Deutschland über keinen Krankenversicherungsschutz oder Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Er muss die Kosten einer Behandlung deshalb selbst bezahlen und sollte in seinem Heimatland über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Übersicht über die Bescheinigungen und den Leistungsumfang für Personen aus Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen
Staat |
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften |
Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Sachleistungen |
Leistungsumfang |
EU-, EWR-Staaten und die Schweiz |
A1, in Einzelfällen E101, bei Anwendung der EWG-VO 1408/71 |
European Health Insurance Card (EHIC) |
Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer |
Albanien (ab 1.12.2017) |
DE/AL 101 |
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Australien |
AU/DE 101 |
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Bosnien-Herzegowina |
BH 1 |
BH 6c |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Brasilien |
BR/D 101 |
- |
- |
Chile |
RCH/D 101 |
- |
- |
China |
VRC/D 101 |
- |
- |
Israel |
D/ ISR 101 |
D/ISR 111 |
Leistungen bei Mutterschaft |
Japan |
J/D 101 |
- |
- |
Kanada |
CAN1 |
- |
- |
Korea |
K/D 101 |
- |
- |
Marokko |
MA/D 101 |
- |
- |
Montenegro |
MNE/D 101 |
DE/MNE 111 |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Nordmazedonien |
D/RM 101 |
D/RM 111 |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Serbien |
SRB 101 DE |
DE 111 SRB |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Quebec |
Q 101 |
- |
- |
Türkei |
A/T 1 |
A/T 11 |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Tunesien |
A/TN 1 |
A/TN 11 |
Nur sofort notwendige Behandlungen |
Uruguay |
UY/DE 101 |
- |
- |
USA |
USA/D 101 |
- |
- |
Vereinigtes Königreich (nach dem Austrittsabkommen) |
A1 |
britische European Health Insurance Card (EHIC) ohne EU-Logo |
Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer |
Vereinigtes Königreich (nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) |
A1 |
britische Global Health Insurance Card (GHIC) |
Anspruch auf medi... |