Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262, betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)" (BMF-Corona) gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie. Die Rückstände brauchen nicht die Folge der Pandemiebetroffenheit zu sein.
Sachverhalt
Der Antragsteller betreibt seit 2011 einen Imbiss. Aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt im Dezember 2019 derzeit mit Klage angefochtene, geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Vorjahre mit nicht unerheblichen Steuernachzahlungen.
Im März 2020 kündigte das Finanzamt die Vollstreckung an und ergriff in der Folge diverse Vollstreckungsmaßnahmen. Den Antrag vom 27.6.2020 auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, BMF-Corona gelte nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung des BMF-Schreibens. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Mit beim FG am 24.9.2020 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung nach § 114 FGO begehrte der Antragsteller weiterhin Vollstreckungsaufschub. Er ist der Auffassung, das BMF-Schreiben gelte auch für Rückstände aus der Zeit vor der Pandemie.
Entscheidung
Das FG hat den Antrag zurückgewiesen, weil zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, es an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens ist grundsätzlich eröffnet, als dass der Antragsteller unmittelbar und nicht unerheblich (durch das Coronavirus) betroffen ist. Entgegen der Auffassung des Finanzamts gilt BMF-Corona auch für Rückstände aus der Zeit vor der Pandemie.
Eine Unbilligkeit der Vollstreckung setzt nach § 258 AO allerdings voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein unangemessener Nachteil durch die Vollstreckung droht. Ein solcher kann nur drohen, wenn der Steuerpflichtige die Steuerschuld nicht mit vorhandenen Mitteln begleichen kann. Daher gehört zu den Voraussetzungen eines Vollstreckungsaufschubs auch, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, zur Begleichung der Steuerschuld nach seinen Vermögensverhältnissen aktuell nicht in der Lage zu sein.
Auch von der Pandemie nachhaltig negativ betroffene Steuerschuldner, also solche mit Einkommensreduzierungen im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, die nach ihren allgemeinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihre Steuerschulden aber gleichwohl bezahlen können, müssen dies weiterhin – trotz Pandemie – tun. Das BMF-Schreiben schützt nicht zahlungsfähige Steuerschuldner vor der Steuerzahlung, sondern nur zahlungsunfähige vor der Vollstreckung.
Der Steuerpflichtige hat aber auch in Pandemiezeiten keinen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub, wenn er nicht glaubhaft macht, nach seinen aktuellen Vermögensverhältnissen zur Begleichung der offenen Steuern aktuell nicht in der Lage zu sein. Es fehlt an der Glaubhaftmachung, wenn der Steuerpflichtige – wie dies vorliegend der Fall war – ein Schließfach bei der Bank unterhält und bislang der vollstreckenden Finanzbehörde trotz wiederholter Aufforderung den Zugang zu diesem – angeblich leeren – Schließfach verweigert hat.
Hinweis
Das FG hat die Beschwerde zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es erscheint aus seiner Sicht klärungswürdig und klärungsbedürftig, welche sich aus der bisherigen Rechtsprechung zu § 258 AO ergebenden allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung des Finanzamts bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs durch das oben genannte BMF-Schreiben suspendiert sind und welche daneben weitergelten. Des Weiteren erscheint klärungsbedürftig, ob das BMF-Schreiben auch für Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie Anwendung findet, ob der Schuldner glaubhaft machen muss, die Steuerschulden bis zum (bisher) 31.12.2020 begleichen zu können und ob der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen muss oder nur seine Gewinneinbußen durch die Pandemie.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020, 10 V 10146/20