6.1 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Kunden
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen schulden bei der Erbringung von Online-Umsätzen an Nichtunternehmer in der EU immer die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaates des Kunden. Die Regelung gilt für Drittstaatsunternehmen, die
- weder einen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in der EU haben und
- als Steuerschuldner derartige Umsätze in der EU erbringen.
Drittstaatsunternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können sich in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU online registrieren lassen und dort ihre steuerlichen Pflichten online erfüllen (sog. Einortregistrierung). Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie zur Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet, in denen ihre nichtunternehmerischen Kunden ansässig sind.
Angebote an Privatkunden in der EU
Ein US-amerikanisches Softwareunternehmen stellt Programmpakete zum entgeltlichen Download über das Internet zur Verfügung. Die Angebote an Privatpersonen in der EU müssen mit dem Hinweis erfolgen, dass die Preise wegen der jeweils differenzierten Umsatzsteuersätze variieren können. Es werden Leistungen an Kunden in Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien erbracht. Das Unternehmen hat die Wahl, sich in einem Mitgliedstaat der EU (das kann auch Luxemburg sein) für alle Umsätze dieser Art registrieren zu lassen (OSS-Verfahren) oder aber jeweils eine Registrierung in den Ansässigkeitsstaaten der Kunden vorzunehmen.
6.2 Abgrenzungsschwierigkeiten zu gewerblichen Abnehmern
Nicht nur bei Drittstaatenunternehmen, sondern auch bei Leistungen der in der EU ansässigen Unternehmen hängt das Angebot wesentlich vom Status des Abnehmers als Unternehmer oder Nichtunternehmer ab. Die Leistungsortverlagerung gem. § 3 a Abs. 2 UStG und der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG (in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens) stellt auf den Unternehmer als Leistungsempfänger ab. In diesem Zusammenhang kann aus Praktikabilitätsgründen nur geraten werden, auch im Dienstleistungsbereich auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als Indiz für die Unternehmereigenschaft abzustellen. Ist der Abnehmer im Besitz einer ausländischen USt-IdNr., deren Gültigkeit unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de für alle Mitgliedstaaten geprüft werden kann, schuldet der Online-Dienstleister keine Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Leistungsempfänger.
6.3 Besteuerungsverfahren
Drittstaatsanbieter, die sich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen wollen, können sich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) ausschließlich online registrieren. Sie erhalten eine Registrierungsnummer und sind verpflichtet, vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats elektronisch abzugeben. Getrennt nach Mitgliedstaaten sind der Gesamtumsatz (ohne Steuer), der angewandte Steuersatz und der Steuerbetrag anzugeben. Die Beträge sind einheitlich in EUR auszuweisen. Die Gesamtsteuerschuld ist bis zum gleichen Tag auf das vom Bundeszentralamt für Steuern benannte Bankkonto zu überweisen.
Besteuerung von Drittstaatsanbietern
Der in Israel ansässige Anbieter von Bannerwerbung und Fotodateien erbringt Umsätze an Unternehmer und Nichtunternehmer in der EU. Er hat sich online beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen und ist im Besitz einer Registrierungsnummer. Im 3. Kalendervierteljahr 2024 tätigt er
- Umsätze aus der Bannerwerbung an Abnehmer mit USt-IdNr. i. H. v. 30.000 EUR und
- Umsätze aus dem Download von Fotodateien an Nichtunternehmer
- in Frankreich i. H. v. 240,00 EUR (200 EUR + 20 % USt)
- in Deutschland i. H. v. 476,00 EUR (400 EUR + 19 % USt)
- in Österreich i. H. v. 360,00 EUR (300 EUR + 20 % USt).
In seiner online bis zum 31.10.2024 abzugebenden Steuererklärung sind nur die Umsätze an Nichtunternehmer – getrennt nach den 3 Mitgliedstaaten – zu erfassen. Danach ergibt sich eine Gesamtsteuerschuld von 176 EUR Umsatzsteuer, die auf das Konto des Bundeszentralamts für Steuern abzuführen ist.