Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das BMF hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.
Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.
Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1809) entgegengetreten und hat in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG n. F. einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden.
Hinweis: Ziel dieser Neuregelung ist es, die Verbreitung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen zu fördern. Da gerade Dienstwagenflotten ein wichtiges potenzielles Marktsegment für Elektrofahrzeuge darstellen, wird in diesem Bereich eine steuerliche Gleichstellung mit herkömmlichen Fahrzeugen angestrebt.
BMF veröffentlicht neues Schreiben
Das BMF hat die Neuregelungen nun mit Schreiben vom 5.6.2014 aufgegriffen und die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt. Danach gilt:
Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Es werden nur solche Elektrofahrzeuge vom neuen Nachteilsausgleich erfasst, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist wird.
Hinweis: Derartige Elektrofahrzeuge verfügen in der Zulassungsbescheinigung über die Codierung "0004" und "0015" (in Feld 10).
Als Hybridelektrofahrzeuge werden Fahrzeuge begünstigt, die extern aufladbar sind und die Energie für ihren mechanischen Antrieb aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung im Fahrzeug beziehen (z. B. Batterie, Kondensator).
Hinweis: Derartige Hybridelektrofahrzeuge sind an der Codierung "0016" bis "0019" und "0025" bis "0031" in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung erkennbar.
Wie der Nachteilsausgleich konkret erfolgt
Der neue Nachteilsausgleich setzt beim inländischen Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung an, der die Bemessungsgrundlage für folgende steuerliche Kenngrößen bildet:
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Listenpreis nunmehr pauschal gemindert werden. die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität (kann dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden) und dem Jahr der Anschaffung. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG n. F. lässt sich folgende Abschlagstabelle ableiten:
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung |
Minderungsbetrag in EUR pro kWh der Batteriekapazität |
maximaler Minderungshöchstbetrag in EUR |
2013 und früher |
500 |
10.000 |
2014 |
450 |
9.500 |
2015 |
400 |
9.000 |
2016 |
350 |
8.500 |
2017 |
300 |
8.000 |
2018 |
250 |
7.500 |
2019 |
200 |
7.000 |
2020 |
150 |
6.500 |
2021 |
100 |
6.000 |
2022 |
50 |
5.500 |
Das BMF weist darauf hin, dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen das Jahr der Erstzulassung für die Abschlagsberechnung maßgeblich ist. Zudem darf die bisher schon geltende Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro (vgl. u. a. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR) erst erfolgen, nachdem der pauschale Abschlag für das Batteriesystem abgezogen wurde. Das BMF veranschaulicht die Minderung und Abrundung unter anderem mit folgendem – verkürzt dargestellten – Beispiel:
Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in 2013 (Listenpreis 45.000 EUR, Batteriekapazität 16,3 kWh, betrieblicher Nutzungsumfang 60 %).
Lösung: Der 1 %-Vorteil für die private Nutzung errechnet sich wie folgt:
Bruttolistenpreis |
45.000 EUR |
Abschlag für Batteriesystem (16,3 kWh x 500 EUR) |
8.150 EUR |
verbleiben |
36.850 EUR |
abgerundet |
36.800 EUR |
Nutzungsvorteil pro Monat somit |
368 EUR |
Besonderheiten bei geleasten Batteriesystemen
Sofern die Kosten des Batteriesystems nicht im Listenpreis des Fahrzeugs enthalten sind, sondern in Form von gesonderten Leasingraten oder Mieten beglichen werden, darf der Listenpreis des Fahrzeugs nicht um die pauschalen Abschläge für die Batterie gemindert werden, da insoweit kein Nachteilsausgl...