1 Bildung und Bereitstellung der ELStAM
1.1 Bildung durch das Bundeszentralamt
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert als Lohnsteuermerkmale die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die bei den Steuerklassen I–IV zu berücksichtigenden Kinder.
Neben den Lohnsteuerabzugsmerkmalen hält das BZSt folgende Daten für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit:
- die Steueridentifikationsnummer,
- den Tag der Geburt,
- Merkmale für den Abzug der Kirchensteuer.
Insgesamt bilden diese Daten zusammen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
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ELStAM bei Bezügen aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen
Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.
Zahlt hingegen derselbe Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis erhalten.
Ändern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers, wird dies dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt.
Zuständigkeiten im ELStAM-Verfahren
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Gemeinde |
Finanzverwaltung |
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale |
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x |
Speicherung geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank |
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x |
Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitgeber |
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x |
Bereitstellung von Änderungslisten für die Arbeitgeber |
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x |
Melderechtliche Änderungen (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) |
x |
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Übermittlung melderechtlicher Änderungen an die Finanzverwaltung |
x |
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1.2 Bildung durch das Finanzamt
Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet (insbesondere Freibeträge), teilt es diese dem BZSt zur Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber mit. Das zuständige Finanzamt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist i. d. R. das Wohnsitzfinanzamt.
Damit den Arbeitgebern die ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden können, hat der Gesetzgeber weitere notwendige Daten ergänzt, die vom BZSt gespeichert werden dürfen.
Das zuständige Finanzamt hat dem BZSt unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer die nachfolgenden Daten und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Dazu gehören:
2 Arbeitgeberpflichten im ELStAM-Verfahren
2.1 Abruf und Anwendung der ELStAM
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:
- Authentifizierung durch Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,
- Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters,
- Tag der Geburt des Arbeitnehmers,
- Tag des Beginns des Dienstverhältnisses,
- sog. Referenzdatum ab dem ELStAM bereitgestellt werden sollen (i. d. R. identisch mit dem Beschäftigungsbeginn),
- Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
Abruf durch Dritte (z. B. Steuerberater)
Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren.
Monatlicher Abruf der ELStAM
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die ELStAM monatlich abzurufen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber im Elster Online-Portal beantragen, per E-Mail über die Bereitstellung der Änderungen unterrichtet zu werden.
Anwendung der abgerufenen ELStAM
Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis ihm das BZSt geänderte ELStAM bereitstellt oder der Arbeitgeber dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
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