FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 24.4.1998, O 2368 - 18 II B 2
Einzelheiten zum Verfahren der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten sind bislang in der mit dem Bezugserlaß vom 20.2.1996, O 2368 - 18 - II B 2 übersandten Vereinbarung mit der DATEV e.G. enthalten. An deren Stelle soll in Kürze ein BMF-Schreiben treten, das im Entwurf als Anlage beifügt wird.
Im Vorgriff hierauf wird gebeten, die Finanzämter anzuweisen, in Fällen elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten die Seiten der Mantelbögen der Erklärungsvordrucke auch als Einzelblätter entgegenzunehmen; die mit dem Fehlen einer Hülle für die übrigen Teile der Erklärung verbundenen Nachteile sind im Hinblick auf die Vereinfachung durch die Datenübermittlung in Kauf zu nehmen.
Anlage
Elektronischer Steuererklärungs-Datenaustausch zwischen der DATEV e.G. und den Finanzverwaltungen der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.
(…)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörde der Länder gilt für das Pilotverfahren „Elektronischer Steuererklärungs-Datenaustausch” zwischen der DATEV e.G. und den Finanzverwaltungen der am Pilotverfahren teilnehmenden Länder folgendes:
Datenübermittlung
1. Allgemeines
(1) Zwischen der DATEV e.G. und den Finanzverwaltungen der am Pilotverfahren teilnehmenden Länder findet ein Feldversuch „Elektronischer Steuererklärungs-Datenaustausch” statt; dabei werden zusätzlich zur Steuererklärung bzw. zum Bescheid Daten auf elektronischem Wege ausgetauscht.
(2) Der Feldversuch endet 12 Monate nachdem das von der Steuerverwaltung entwickelte Modulverfahren „ELSTER” die Funktionalität des mit der DATEV e.G. pilotierten Verfahrens erreicht, frühestens am 31.12.2000.
2. Rechtswirksamkeit
(1) Steuererklärung im Sinne des § 150 AO ist nur die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugebende Erklärung. Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ersetzt nicht die Abgabe einer Steuererklärung. Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.
(2) Die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, daß die elektronisch übermittelten Daten mit dem bekanntgegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
3. Druck der Steuererklärung
(1) Beim elektronischen Steuererklärungs-Datenaustausch mit der DATEV e.G. wird auf die Mantelbogenfunktion verzichtet.
(2) Im übrigen sind die mit BMF-Schreiben vom 14.11.1996, BStBl 1996 I S. 1411 festgelegten Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken einzuhalten.
4. Verantwortlichkeit für die Daten
(1) Die Verantwortlichkeit für die Daten liegt bis zum Eingang bei der vom Empfänger bestimmten Adresse beim Absender. Die Daten sind verschlüsselt zu übertragen. Der im Falle der Bescheiddatenübermittlung verwandte Schlüssel wird von der DATEV e.G. generiert und an die Steuerverwaltung übermittelt.
(2) Die Identität der in der Steuererklärung ausgedruckten Angaben mit den elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten wird durch die DATEV e.G. gewährleistet. Die auf jeder Seite der Steuererklärung aufgedruckte Telenummer ist Bestandteil des elektronisch übermittelten Datensatzes.
(3) Der Steuerpflichtige versichert, daß im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen wurden. Damit lautet die vom Steuerpflichtigen auf der Seite 1 der Steuererklärung zu unterschreibende Wahrheitsversicherung wie folgt:
„Ich versichere, daß ich die in dem amtlichen Vordruck und den Anlagen geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. In der maschinell erstellten Erklärung wurden keine Änderungen vorgenommen.”
(4) Für die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten hat dem FA eine konkrete Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen vorzulegen. Sie kann in den Ausdruck der Steuererklärung aufgenommen werden und ist zusätzlich mit den Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Verarbeitung der elektronisch übermittelten Daten
5. Speicherung
(1) Die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden gespeichert. Sie können bis zum ersten Zugriff durch den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts durch weitere Übermittlungen überschrieben werden.
(2) Soweit beim zuständigen FA innerhalb von 9 Monaten kein Zugriff auf die übermittelten Steuererklärungsdaten erfolgt ist, werden diese aus dem Speicher gelöscht.
(3) Das Übermittlungsdatum wird nur zu betriebstechnischen Zwecken genutzt.
6. Verarbeitung im FA
Die elektronisch übermittelten Daten sind bis ...