Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Übersendung eines Einspruchsschreibens aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) auf ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ist geeignet, die Einspruchsfrist zu wahren.
Sachverhalt
Der Streit geht unter anderem um die Frage, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 eingelegt hat.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin übermittelte einen Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) aus dem beA auf elektronischem Weg an das im elektronischen Empfängerverzeichnis des beBPo aufgeführte, zuständige Finanzamt. Da das Finanzamt den elektronischen Eingang nicht erhielt, mahnte es die Steuerzahlung nach Fälligkeit an. Es ließ zudem eine Sachstandanfrage der Antragstellerin unbeantwortet, sodass diese einen Antrag auf AdV nach § 69 FGO beim FG stellte.
Das Finanzamt meint, der Antrag auf AdV sei abzulehnen, da der Einspruch verfristet eingegangen sei. Es habe von dem Einspruch nämlich erstmals mit der Übermittlung der Antragsschrift durch das FG Kenntnis erlangt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da sich der Anwendungsbereich des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) nur auf Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Bundes und der Länder erstrecke. Eine Übermittlung von Schriftverkehr an die Finanzämter sei nicht vorgesehen.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die angefochtenen Verwaltungsakte nicht bestandskräftig geworden sind, weil die Einspruchsfrist mit der Übersendung über das beA an das beBPo gewahrt wurde.
Das Finanzamt habe den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO dadurch konkludent eröffnet, dass es ein beBPo eingerichtet habe und im amtlichen Verzeichnis des beA aufgelistet sei. Diese Einrichtung des beBPo und deren Bekanntgabe über das Adressverzeichnis des beA seien als konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 AO zu sehen.
Ob der Einspruch tatsächlich auf dem beBPo eingegangen sei, könne unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss v. 5.6.2019, IX B 121/18, BStBl 2019 II S. 554) im Ergebnis dahinstehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass trotz positivem Sendebericht ein elektronisches Dokument nicht an den Empfänger gelange. Jedenfalls sei nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hinweis
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Beschwerde zum BFH nicht eingelegt. Dem Vernehmen nach sehen die Finanzämter den Zugangsweg über das EGVP vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG (nunmehr) allgemein als eröffnet an.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019, 7 V 7130/19